164 Abs. 1 lit. b ZPO nicht und beantragte, diese sei aus dem Recht zu weisen (act. 35). Nachdem die Parteien auf die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verzichtet hatten, entschied das Handelsgericht in seinem Zwischenentscheid vom 29. August 2006 (act. 46), es werde auf die Klage eingetreten, da das Schreiben der Beklagten vom 12. Dezember 2005 keine klare und unmissverständliche Erklärung darstelle, mit welcher sich die Beklagte - unter Anerkennung einer Rechtspflicht - dazu verpflichtet hätte, das beanstandete Verhalten zu unterlassen, und deshalb das Rechtsschutzinteresse der Klägerin aufgrund dieses Schreibens nicht dahin gefallen sei (act. 46, S. 15).