Beklagten Stellung (act. 5). Die Beklagte stellte mit Eingabe vom 30. Januar 2006 den einleitend wiedergegebenen prozessualen Antrag (act. 8). Der Präsident beschränkte das Verfahren daraufhin auf die Frage des Rechtsschutzinteresses bzw. des Eintretens (act. 10). Die hierauf eingereichte Stellungnahme der Klägerin datiert vom 1. März 2006 (act. 14). Die Beklagte nahm am 22. Mai 2006 zu den Ausführungen der Klägerin Stellung (act. 23). Am 6. Juni 2006 reichte die Klägerin sodann eine nachträgliche Eingabe ein (act. 26). Mit Schreiben vom 19. Juni 2006 machte die Beklagte geltend, die nachträgliche Eingabe der Klägerin erfülle die Voraussetzungen von Art. 164 Abs. 1 lit.