beanstandeten Werbeaussagen im geschäftlichen Verkehr, insbesondere in der Werbung, in Rundschreiben, auf Informationsblättern und im Internet zu unterlassen und die sich im Verkehr befindlichen Werbemittel im Umfang, in welchem diese im Massnahmeentscheid vom 22. November 2005 lauterkeitsrechtlich beanstandet worden seien, zurückzuziehen bzw. die beanstandeten Werbeaussagen von ihrer Website unter der Schweizer Domain ".ch" zu entfernen (HG.2005.69-HGP, act. 45 und act. 45a; bekl. act. 1). Mit Eingabe vom 22. Dezember 2005 reichte die Klägerin innert der gesetzten Frist Klage mit vorstehenden Rechtsbegehren ein (act. 1).