41 und 42). Mit Eingabe vom 12. Dezember 2005 reichte der Vertreter der Beklagten ein vom gleichen Tag datiertes Schreiben derselben an die Klägerin ein, mit welchem die Beklagte letztere zusammengefasst um Kenntnisnahme bat, dass die Beklagte aufgrund ihrer aktuellen Marketingstrategie die gerichtlich einstweilen verbotenen Werbeaussagen seit einiger Zeit nicht mehr verwende und sie der Klägerin daher mitteilen könne, dass sie den Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen vom 22. November 2005 (HG.2005.69-HGP) anerkenne, sie sich gegenüber der Klägerin im Weiteren verpflichte, die in jenem Entscheid lauterkeitsrechtlich