6. Die Gesuchstellerin wird aufgefordert, innert 30 Tagen Klage zu erheben, ansonsten die angeordneten Massnahmen dahinfallen. 7. Die Kosten dieses vorsorglichen Massnahmebegehrens von insgesamt Fr. 4'500.-- tragen die Gesuchstellerin und die Gesuchsgegnerin je zur Hälfte. Der Gesuchstellerin wird die Einschreibgebühr von Fr. 500.-- angerechnet. 8. Die Parteikosten werden wettgeschlagen."