4. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziff. 1 bis 3 dieses Dispositivs wird den Organen der Gesuchsgegnerin die Bestrafung mit Busse oder Haft wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB angedroht. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/29 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, innert maximal 10 Tagen eine Sicherheitsleistung von Fr. 75'000.-- zu leisten, dies verbunden mit der Androhung, dass die angeordneten Massnahmen bei Säumnis dahinfallen.