2. Mit Eingabe vom 6. Juli 2005 ersuchte die Klägerin um vorsorglichen Rechtsschutz (HG.2005.69-HGP). Sie machte geltend, die Beklagte bewerbe und verkaufe in der Schweiz ihr Staubsaugermodell "Marathon" (Typenbezeichnung FC 9206/01 und FC 9202/01) mit den im klägerischen Rechtsbegehren genannten Aussagen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1.b dieser Klage sowie Rechtsbegehren Ziff. 1.b des Massnahmebegehrens), obwohl ihre Aussagen, ihre Staubsauger wiesen eine konstant hohe oder sogar branchenführende Saugleistung auf, falsch seien (HG. 2005.69-HGP: Entscheid vom 21. November 2005, Erw. I/3.a). Die Beklagte bestritt im Massnahmeverfahren die Unlauterkeit ihrer Werbeaussagen (HG.2005.69-HGP: