1.b) Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Beklagte mit Klageantwort vom 5. Februar 2007 beantragt hat, die Klage im gemäss Antrag Ziff. 1.a) anerkannten Umfang als erledigt abzuschreiben. 2. Im Mehrumfang sei die Klage abzuweisen, soweit darauf überhaupt noch einzutreten sei. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. Erwägungen I.