1.2. Im Umfang der Anerkennung sei den Organen der Beklagten für den Fall der Zuwiderhandlung die Bestrafung mit Busse oder Haft wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB anzudrohen. 1.3. Der Beklagten seien die mit der Anerkennung verbundenen Kosten aufzuerlegen, und sie sei zu verpflichten, der Klägerin eine Prozessentschädigung zu entrichten. 1.4. Im Übrigen wird an den mit der Klageschrift vom 22. Dezember 2005 gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich festgehalten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.