- Die Beklagte anerkennt die von der Klägerin beantragte und bereits vorsorglich erlassene Verpflichtung, die Aussagen gemäss (i) hiervor - soweit enthalten - von ihrer Website www.p.....ch zu entfernen. 1.b) Die Klage sei im gemäss Antrag Ziff. 1.a) anerkannten Umfang als erledigt abzuschreiben. 2. Im Mehrumfang sei die Klage abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. E) Rechtsbegehren der Klägerin vom 30. Mai 2007 (Replik; act. 77): 1.1. Von der Anerkennung der Beklagten sei Vormerk zu nehmen.