- Die Beklagte anerkennt das von der Klägerin beantragte und bereits vorsorglich erlassene Verbot, im geschäftlichen Verkehr, insbesondere in der Werbung, in Rundschreiben, auf Informationsblättern und im Internet ihre Staubsauger "Marathon" (Typenbezeichnungen FC 9206/01 und FC 9202/01) mittels den Aussagen - "Gerät mit konstant hoher Saugleistung", - "saugt dauerhaft mit voller Kraft", - "beugt dem sonst unvermeidlichen Saugkraftverlust vor" sowie - "branchenführende Saugleistung" anzubieten, zu bewerben und/oder zu vertreiben. (ii)