2. Eventualiter, für den Fall, dass Antrag 1. a) nicht gutgeheissen wird, sei der Beklagten die ihr - unter Berücksichtigung der Gerichtsferien - am 2. Februar 2006 ablaufende Frist zur schriftlichen Beantwortung der Klageschrift vom 22. Dezember 2005 nicht letztmals um 30 Tage, somit bis zum 6. März 2006 zu erstrecken. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. C) Rechtsbegehren der Klägerin (zu den prozessualen Anträgen der Beklagten vom 1. März 2006 (act 14): Der prozessuale Antrag Ziff. 1. b) der Eingabe der Beklagten vom 30. Januar 2006 sei abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.