Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. B) Rechtsbegehren der Beklagten vom 30. Januar 2006 (act. 8): 1.a) Der Beklagten sei die Frist zur Beantwortung der Klageschrift vom 22. Dezember 2005 abzunehmen. 1.b) Der Prozess sei zunächst auf die Frage zu beschränken, ob hinsichtlich der Prosequierung der mit Erledigungsentscheid vom 21. November 2005 Disp.- Ziff. 1, 2 und 3, im Massnahmeverfahren HG.2005.69-HGP gutgeheissenen klägerischen Begehren ein Rechtsschutzinteresse gegeben ist und ob diesbezüglich auf die vorliegende Klage einzutreten ist.