1.a) Der Beklagten sei zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr, insbesondere in der Werbung, in Rundschreiben, auf Informationsblättern und im Internet ihre Staubsauger Marathon (Typenbezeichnung FC 9206/01 und FC 9202/01) mittels Aussagen über eine hohe und konstante bzw. dauerhafte Saugleistung anzubieten, zu bewerben und/oder zu vertreiben. 1.b) Insbesondere sei der Beklagten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr, insbesondere in der Werbung, in Rundschreiben, auf Informationsblättern und im Internet ihre Staubsauger Marathon (Typenbezeichnung FC 9206/01 und FC 9202/01) mittels Aussagen - "Gerät mit konstant hoher Saugleistung",