{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-04-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-123_2008-04-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3868&type=1563347022&cHash=d5bfb739e7b391f5b68a8bc7c63d574d", "Checksum": "7346d13fb135b7790f152285cb4c2fe7"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.123"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 09.04.2008 HG.2005.123"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 09.04.2008 HG.2005.123"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 09.04.2008 HG.2005.123"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 lit. b UWG (SR 241) Art. 292 StGB (SR 311.0). Beurteilung der Lauterkeit von Werbeaussagen zur Saugkraft von Haushaltstaubsaugern zweier Konkurrenz-Produkte; Strafdrohung nach Art. 292 StGB nicht nur im Umfang der Gutheissung der Klage, sondern auch im Umfang der Klageanerkennung (Handelsgericht, 9. April 2008, HG.2005.123)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 13:46:09", "Checksum": "ab68192a3d97fc67a8f8340ca7292f6d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 09.04.2008 HG.2005.123\nRegeste:\nArt. 3 lit. b UWG (SR 241) Art. 292 StGB (SR 311.0). Beurteilung der Lauterkeit von Werbeaussagen zur Saugkraft von Haushaltstaubsaugern zweier Konkurrenz-Produkte; Strafdrohung nach Art. 292 StGB nicht nur im Umfang der Gutheissung der Klage, sondern auch im Umfang der Klageanerkennung (Handelsgericht, 9. April 2008, HG.2005.123).\n\n9. Zu Ziff. 3 des klägerischen Rechtsbegehrens gemäss Klageschrift vom\n22. Dezember 2005: Es wird festgestellt, dass die Beklagte das seitens der Klägerin\nbeantragte Verbot teilweise anerkannthat, und die Beklagte sich damit verpflichtet hat,\ndie Aussagen im anerkannten Umfang - soweit enthalten - von ihrer Website\nwww.p....ch zu entfernen. Die Beklagte wird zudem verpflichtet, auch die weiteren als\nunlauter beurteilten Werbeaussagen (\"garantiert hohe Saugleistung, die kaum\nnachlässt\"; \"garantit une déperdition minimale de la puissance d'aspiration\") - soweit in\nBezug auf die Marathon-Modelle (Typenbezeichnung FC 9206/01 und FC 9202/01)\nenthalten - von ihrer Website www.p....ch zu entfernen. Sodann wird die Beklagte\nverpflichtet, auch die als unlauter beurteilte Werbeaussage (\"une puissance\nd'aspiration extrême qui dure encore, encore, encore\", sofern diese Aussage in\nunmittelbarer Nähe steht zur Aussage \"350 Watt Saugleistung\") - soweit in Bezug auf\ndie Marathon-Modelle (Typenbezeichnung FC 9206/01 und FC 9202/01) enthalten -\nvon ihrer Website www.p....ch zu entfernen. Im Weiteren wird Ziff. 3 des klägerischen\nRechtsbegehrens gemäss Klageschrift vom 22. Dezember 2005 abgewiesen.\n\n10. a) Ferner beantragt die Klägerin, den Organen der Beklagten sei sowohl im\nUmfang der Gutheissung der Klage (vgl. Ziff. 4 des Rechtsbegehrens gemäss\nKlageschrift vom 22. Dezember 2005, act. 1), als auch im Umfang der\nKlageanerkennung (vgl. Ziff. 1.2 des Rechtsbegehrens gemäss Replik vom 30. Mai\n2007, act. 77) für den Fall der Zuwiderhandlung die Bestrafung mit Busse oder Haft\nwegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB\nanzudrohen. Die Beklagte beantragt die Abweisung dieses Begehrens.\n\nb) Gegenstand einer Klageanerkennung bzw. eines Vergleichs zwischen den\nParteien kann nur ein Anspruch sein, welcher der Parteidisposition zugänglich ist, was\nfür eine Strafandrohung nicht zutrifft. Daraus folgt: selbst wenn ein Prozess gestützt auf\neine vollumfängliche Klageanerkennung abgeschrieben werden könnte, die\nKlagebegehren aber ein Begehren um Erlass einer Strafandrohung nach Art. 292 StGB\nenthielten, erstreckte sich die Rechtskraft der Erledigungsverfügung nur auf das\nUnterlassungsgebot. Hinsichtlich der Strafandrohung stünde dagegen nur gerade\nrechtskräftig fest, dass die beklagte Partei sich der Anordnung nicht widersetzt. Mit\ndieser Begründung hat das Handelgericht Zürich entschieden, dass in einem solchen\nFall - in welchem die Klägerin auf ihrem Antrag bezüglich der Strafandrohung nach Art.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 28/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n292 StGB beharrte - keine Abschreibungsverfügung zu ergehen hat, sondern ein\ngerichtliches Verbot mit Strafandrohung (ZR 76 (1977) 57). Dem ist beizupflichten. Da\nder Entscheid über die Strafandrohung nach Art. 292 StGB den Parteien entzogen ist,\nist ferner unerheblich, ob sich die beklagte Partei im Umfang der Klageanerkennung\nauch mit genannter Strafandrohung einverstanden erklärt hat oder nicht. Vielmehr hat\nder Richter zu entscheiden, ob dem Antrag der Klägerin unter den gegebenen\nUmständen stattzugeben ist oder nicht. Grundsätzlich kann er eine Strafdrohung nach\nArt. 292 StGB auch für die von der Gegenpartei anerkannten Klagebegehren bzw. im\nUmfang eines Vergleichs aussprechen. Fehlt es an einer solchen Anordnung, muss die\nklagende Partei im Falle einer Verletzung des Unterlassungsgebots zuerst den\nVollstreckungsrichter ersuchen, die beklagte Partei unter Androhung der\nUngehorsamsstrafe zur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten, bevor eine Überweisung an\nden Strafrichter wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung in Frage kommt\n(ZR 76 (1977) 57).\n\nIn vorliegender Streitsache geht es um Produktwerbung, bei welcher der Verletzte sehr\nschnell reagieren können muss, wenn die Werbung für ein Konkurrenzprodukt unlauter\ndie Marktposition der eigenen Produkte beeinträchtigt. Mit der Anordnung der\nStrafandrohung nach Art. 292 StGB wird dem Verletzten - insofern eine Verletzung\nlauterkeitsrechtlicher Bestimmungen bereits gerichtlich rechtskräftig festgestellt\nworden ist - ein Instrument für eine schnelle Reaktion zur Verfügung gestellt. Vor\ndiesem Hintergrund ist vorliegend die Strafandrohung nach Art. 292 StGB\ngerechtfertigt und damit sowohl im Umfang der Klageanerkennung wie auch im\nUmfang der Gutheissung der Klage anzuordnen. Demnach ist das Verfahren im\nanerkannten Umfang nicht zufolge Anerkennung abzuschreiben (Art. 83 lit. b ZPO),\nsondern die Beklagte zur Einhaltung ihrer Anerkennung durch das Gericht zu\nverpflichten, da der Tatbestand von Art. 292 StGB eine gerichtliche Verfügung\nvoraussetzt, eine Klageanerkennung aber eine Parteierklärung und nicht eine\nVerfügung im Sinne dieser Bestimmung ist. Ferner ist der Umfang der Anerkennung im\nDispositiv explizit festzustellen, da im Hinblick auf eine allfällige Strafverfolgung das\nDispositiv selbst alle unter die Strafandrohung fallenden Tatbestände zu enthalten hat.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 29/29\n"}