{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-04-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-123_2008-04-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3868&type=1563347022&cHash=d5bfb739e7b391f5b68a8bc7c63d574d", "Checksum": "7346d13fb135b7790f152285cb4c2fe7"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.123"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 09.04.2008 HG.2005.123"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 09.04.2008 HG.2005.123"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 09.04.2008 HG.2005.123"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 lit. b UWG (SR 241) Art. 292 StGB (SR 311.0). Beurteilung der Lauterkeit von Werbeaussagen zur Saugkraft von Haushaltstaubsaugern zweier Konkurrenz-Produkte; Strafdrohung nach Art. 292 StGB nicht nur im Umfang der Gutheissung der Klage, sondern auch im Umfang der Klageanerkennung (Handelsgericht, 9. April 2008, HG.2005.123)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 13:46:09", "Checksum": "ab68192a3d97fc67a8f8340ca7292f6d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 09.04.2008 HG.2005.123\nRegeste:\nArt. 3 lit. b UWG (SR 241) Art. 292 StGB (SR 311.0). Beurteilung der Lauterkeit von Werbeaussagen zur Saugkraft von Haushaltstaubsaugern zweier Konkurrenz-Produkte; Strafdrohung nach Art. 292 StGB nicht nur im Umfang der Gutheissung der Klage, sondern auch im Umfang der Klageanerkennung (Handelsgericht, 9. April 2008, HG.2005.123).\n\nSaugkraftverlust eintritt. Wenn nun aber dem Durchschnittskonsumenten ein\nStaubsaugermodell mit dem Werbeslogan \"mit garantiert hoher Saugleistung, die kaum\nnachlässt\" bzw. mit \"garantit une déperdition minimale de la puissance d'aspiration\"\nangepriesen wird, darf und wird er davon ausgehen, dass der mit den Begriffen \"kaum\"\nbzw. \"minimale\" umschriebene Saugkraftverlust jedenfalls nicht über 5 bis 10 Prozent\nbeträgt. Die vorgenannten Werbeslogans überschreiten - unter Berücksichtigung eines\nSaugkraftverlusts von sicher über 10 Prozent der anfänglichen Saugleistung bei leerem\nStaubauffangbehälter - deshalb die Grenze der in der Werbung grundsätzlich\nzulässigen übertreibenden Anpreisung; sie sind vielmehr unrichtig und damit im Sinne\nvon Art. 3 lit. b UWG rechtswidrig. Es wird der Beklagtendeshalb untersagt, ihre\nMarathon-Staubsauger (Typenbezeichnung FC 9206/01 und FC 9202/01) mittels den\nAussagen \"garantiert hohe Saugleistung, die kaum nachlässt\" bzw. \"garantit une\ndéperdition minimale de la puissance d'aspiration\" anzubieten, zu bewerben und/oder\nzu vertreiben.\n\ne) Es bleibt der Werbeslogan \"Une puissance d'aspiration extrême qui dure encore,\nencore, encore\" zu prüfen (kläg. act. 17).\n\nAuch dieser Werbeslogan ist nicht nur isoliert, sondern auch im Kontext, in welchem er\nvom Durchschnittsverbraucher wahrgenommen wird, zu beurteilen. Isoliert betrachtet,\nhandelt es sich bei genanntem Werbeslogan um eine durch Wiederholung des Wortes\n\"encore\" verstärkte Aussage, mit welcher dem Durchschnittskonsumenten suggeriert\nwird, dass die Saugleistung über eine sehr lange Zeit anhält. Nachdem sich das\nReklamehafte dieses Slogans direkt aus seinem Wortlaut ergibt, darf davon\nausgegangen werden, dass der Durchschnittskonsumenten diesen Werbeslogan\n(isoliert betrachtet) durchaus richtig einordnen kann. Wenn allerdings - wie vorliegend\nauf dem Leporello (vgl. kläg. act. 17, Innenseiten 2 und 3) - in unmittelbarer Nähe zum\ngenannten Slogan mit der technischen Angabe \"350 Watt Saugleistung\" geworben\nwird, so wird dem Durchschnittskonsumenten suggeriert, diese über lange Zeit\nandauernde \"puissance d'aspiration extrême\" liege über diese lange Zeit immer bei\n350 Watt, was - wie bereits festgestellt wurde (vgl. Erw. II.6.dc hiervor) - nicht zutrifft.\nDamit ist im Ergebnis zu differenzieren: Ein generelles Verbot gegenüber der Beklagten,\nden vorgenannten Werbeslogan im Zusammenhang mit ihren Marathon Staubsaugern\nzu verwenden, ist nicht auszusprechen. Dagegen ist der Beklagten zu untersagen, ihre\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 26/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nMarathon-Staubsauger (Typenbezeichnung FC 9206/01 und FC 9202/01) mittels der\nAussage \"Une puissance d'aspiration extrême qui dure encore, encore, encore\"\nanzubieten, zu bewerben und/oder zu vertreiben, sofern diese Aussage in unmittelbarer\nNähe steht zur Aussage \"350 Watt Saugleistung\", weil in diesem Fall der\nDurchschnittskonsument durch den Kontext, in welchem der Werbeslogan steht, über\ndie tatsächliche Stärke der während der Gebrauchsdauer mit steigendem Füllstand des\nStaubauffangbehälters zu erwartenden Saugleistung des beworbenen\nStaubsaugermodells irregeführt wird.\n\nf) Im Weiteren wird Ziff. 1a und 1b des klägerischen Rechtsbegehrens gemäss\nKlageschrift vom 22. Dezember 2005 abgewiesen.\n\n7. Zu Ziffer 2.a) des klägerischen Rechtsbegehrens gemäss Klageschrift vom\n22. Dezember 2005: Die Beklagte hat das seitens der Klägerin beantragte Verbot\nteilweise anerkannt. Insofern ist darüber nicht mehr zu entscheiden. Im Weiteren wird\nZiff. 2.a) des klägerischen Rechtsbegehrens gemäss Klageschrift vom 22. Dezember\n2005 abgewiesen.\n\n8. a) Bereits mit dem Massnahmeentscheid vom 21. November 2005 wurde die\nBeklagte vorsorglich verpflichtet, den Katalog P…., Domestic Appliances and Personal\nCare, Frühling 2005, den A4 Prospekt \"Die neuen, starken Staubsauger von P….\", den\nDIN Lang (99 mm x 210 mm) Prospekt \"Die neuen, starken Staubsauger von P….\"\nsowie das Leporello \"Saugt dauerhaft mit voller Kraft\" zurückzuziehen. In ihrer\nKlageantwort vom 5. Februar 2007 (act. 58) anerkannte die Beklagte sodann ihre\nVerpflichtung zum - zwischenzeitlich ohnehin schon vollzogenen - Rückzug genannter\nWerbemittel. Insofern ist vorliegend nicht mehr darüber zu entscheiden.\n\nb) Der Katalog \"P…., Domestic Appliances and Personal Care, Printemps 2005\n(kläg. act. 14) enthält nur den Slogan \"cette technologie réduit au minimum la perte de\npuissance d'aspiration au fil du temps, (…)\". Da dieser Slogan als lauterkeitsrechtlich\nzulässig erachtet wurde, ist Ziff. 2b) des klägerischen Rechtsbegehrens gemäss\nKlageschrift vom 22. Dezember 2005 - soweit sie von der Beklagten nicht ohnehin\nanerkannt worden ist - abzuweisen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 27/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}