{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-04-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-123_2008-04-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3868&type=1563347022&cHash=d5bfb739e7b391f5b68a8bc7c63d574d", "Checksum": "7346d13fb135b7790f152285cb4c2fe7"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.123"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 09.04.2008 HG.2005.123"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 09.04.2008 HG.2005.123"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 09.04.2008 HG.2005.123"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 lit. b UWG (SR 241) Art. 292 StGB (SR 311.0). Beurteilung der Lauterkeit von Werbeaussagen zur Saugkraft von Haushaltstaubsaugern zweier Konkurrenz-Produkte; Strafdrohung nach Art. 292 StGB nicht nur im Umfang der Gutheissung der Klage, sondern auch im Umfang der Klageanerkennung (Handelsgericht, 9. April 2008, HG.2005.123)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 13:46:09", "Checksum": "ab68192a3d97fc67a8f8340ca7292f6d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 09.04.2008 HG.2005.123\nRegeste:\nArt. 3 lit. b UWG (SR 241) Art. 292 StGB (SR 311.0). Beurteilung der Lauterkeit von Werbeaussagen zur Saugkraft von Haushaltstaubsaugern zweier Konkurrenz-Produkte; Strafdrohung nach Art. 292 StGB nicht nur im Umfang der Gutheissung der Klage, sondern auch im Umfang der Klageanerkennung (Handelsgericht, 9. April 2008, HG.2005.123).\n\nDa die Werbelandschaft für beutellose Staubsauger im Wesentlichen von der Klägerin\ngeprägt sei und sie die \"konstante Saugkraft\" als Alleinstellungsmerkmal ihrer Produkte\nund ihres Unternehmens seit Beginn ihres Marktauftritts herausgestellt habe (kläg. act.\n5, 7, 8), erwarte der Konsument von Wettbewerbern der Klägerin mit analogen\nWerbeaussagen, dass deren Produkte ebenfalls eine konstante und dauerhaft hohe\nSaugkraft aufweisen würden. Diese Vorstellung der Konsumenten nütze die Beklagte in\nunlauterer Weise aus. Sie begebe sich mit ihrem Produkt bewusst in unmittelbare Nähe\nder Klägerin. Die seitens der Klägerin beanstandeten Werbeaussagen der Beklagten\nhätten deshalb unmittelbaren Einfluss von entscheidender Bedeutung auf die\nKaufentscheidung des Konsumenten (act. 1, S. 26, N 65).\n\ndb) Die Beklagte hält dagegen, mit vorgenannten Werbeslogans werde keine\nkonstante Saugleistung suggeriert. Es werde damit vielmehr auf die Vorzüge der neuen\nTechnologie der beutellosen Staubsauger Bezug genommen; dies als Vergleich zur\nkonventionellen Methode der herkömmlichen Beutelstaubsauger. Im Übrigen handle es\nsich hierbei um übliche und zulässige Übertreibungen in der Werbung. Vor diesem\nHintergrund sei nicht ersichtlich, warum diese Werbeaussagen nicht zulässig sein\nsollen. Nicht anders hätten auch der Handelsgerichtspräsident in seinem Entscheid\nvom 21. November 2005 (E. II. 4.da) sowie das niederländische Massnahmegericht\n(bekl. act. 2a/b, E. 4.5) und der Amsterdamer Gerichtshof im Entscheid vom 13. Juli\n2006 (bekl. act. 2a/b, E. 4.17) entschieden.\n\ndc) Für die Beurteilung vorgenannter Werbeslogans der Beklagten ist nicht nur der\nWortlaut des Slogans allein relevant, sondern auch der Kontext, in welchem er vom\nDurchschnittskonsumenten wahrgenommen wird, wobei dem\nDurchschnittskonsumenten durchaus die Kompetenz zuzusprechen ist, übliche\nÜbertreibungen in der Werbung richtig einordnen zu können.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 24/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nWie bereits der Massnahmerichter festgestellt hat, geben alle vorgenannten\nWerbeslogans nicht vor, dass kein Saugkraftverlust eintritt, sondern gestehen einen\nsolchen vielmehr ein. Insofern Die Minimierung des Saugkraftverlusts explizit auf die\n\"Methode\" bzw. \"Technologie\" Bezug nimmt, ist davon auszugehen, dass die\nMinimierung vom Durchschnittskonsumenten im Vergleichskontext zwischen der\nKategorie von Staubsaugern mit Beutel und der Kategorie beutelloser Staubsauger\nverstanden wird. Dass beutellose Staubsauger im Vergleich mit Staubsaugern mit\nBeuteln den Vorteil eines geringeren Saugkraftverlusts haben, da beim beutellosen\nStaubsauger die Poren des Beutels nicht verstopfen können, ist unbestritten. Vor\ndiesem Hintergrund sind die Werbeaussagen\n\n- \"Diese Methode minimiert den Saugkraftverlust\" [kläg. act. 13: Katalog P.\n…, Domestic Appliances and Personal Care, Frühling 2005, S. 80],\n\n- \"Cette technologie réduit au minimum la perte de puissance\" [kläg. act.\n14: Katalog P…., Domestic Appliances and Personal Care, Printemps 2005, S. 80],\n\nlauterkeitsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\nAls wahrheitswidrig bzw. \"unrichtig\" im Sinne von Art. 3 lit. b UWG und demnach\nlauterkeitsrechtlich nicht zulässig werden dagegen die Werbeaussagen \"garantiert\nhohe Saugleistung, die kaum nachlässt\" bzw. \"garantit une déperdition minimale de la\npuissance d'aspiration\" beurteilt; dies mit folgender Begründung: Der von der Klägerin\nals Parteigutachten eingelegte Testbericht der SLG - selbst unter blosser\nBerücksichtigung der Testreihe mit geschlossenem Überdruckventil - belegt, dass bei\ndem Staubsaugermodell \"Marathon\" der Beklagten eine erhebliche Abnahme der\nSaugkraft von anfänglich 366 Airwatt auf 222 Airwatt, mithin um bis zu knapp 40\nProzent verzeichnet wird. Selbst unter Berücksichtigung der seitens der Beklagten\nmonierten allfälligen methodischen Mängel des Parteigutachtens, darf deshalb - auch\nohne Einholen des seitens der Beklagten beantragten Gutachtens - davon\nausgegangen werden, dass der Saugkraftverlust bei steigendem Füllstand bei den hier\nzu beurteilenden \"Marathon\"-Modellen jedenfalls über 10 Prozent liegt, zumal selbst\ndie Beklagte nicht bestreitet, dass bei den hier zu beurteilenden Staubsaugermodellen\n\"Marathon\" bei Zunahme des Füllstandes des Staubauffangbehälters ein\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 25/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}