{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-04-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-123_2008-04-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3868&type=1563347022&cHash=d5bfb739e7b391f5b68a8bc7c63d574d", "Checksum": "7346d13fb135b7790f152285cb4c2fe7"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.123"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 09.04.2008 HG.2005.123"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 09.04.2008 HG.2005.123"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 09.04.2008 HG.2005.123"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 lit. b UWG (SR 241) Art. 292 StGB (SR 311.0). Beurteilung der Lauterkeit von Werbeaussagen zur Saugkraft von Haushaltstaubsaugern zweier Konkurrenz-Produkte; Strafdrohung nach Art. 292 StGB nicht nur im Umfang der Gutheissung der Klage, sondern auch im Umfang der Klageanerkennung (Handelsgericht, 9. April 2008, HG.2005.123)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 13:46:09", "Checksum": "ab68192a3d97fc67a8f8340ca7292f6d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 09.04.2008 HG.2005.123\nRegeste:\nArt. 3 lit. b UWG (SR 241) Art. 292 StGB (SR 311.0). Beurteilung der Lauterkeit von Werbeaussagen zur Saugkraft von Haushaltstaubsaugern zweier Konkurrenz-Produkte; Strafdrohung nach Art. 292 StGB nicht nur im Umfang der Gutheissung der Klage, sondern auch im Umfang der Klageanerkennung (Handelsgericht, 9. April 2008, HG.2005.123).\n\nIm Ergebnis kommt das Handelsgericht - wie bereits im Massnahmeentscheid vom\n25. November 2005 festgestellt - zum Schluss, dass der Slogan \"hohe und dauerhafte\nSaugleistung\" bzw. der Slogan \"hohe Saugleistung auf Dauer\" bzw. deren Pendants in\nfranzösischer Sprache - zumindest isoliert betrachtet - dem Durchschnittskonsumenten\nnicht eine \"gleichbleibend hohe\" Saugleistung suggerieren und damit weder unrichtig\nnoch irreführend sind.\n\nAufgrund vorstehender Erwägungen sind die nachfolgenden Werbeaussagen der\nBeklagten demnach lauterkeitsrechtlich grundsätzlich zulässig:\n\n- \"hohe Saugleistung\" [kläg. act. 16: DIN Lang (99 mm x 210 mm) Prospekt\n\"Die neuen, starken Staubsauger von P….\", S. 1],\n\n- \"dauerhaft hohe Saugleistung\" [kläg. act. 18: In Printmedien, z.B. Tages-\nAnzeiger Beilage TV täglich, Nr. 15 2005, S. 31],\n\n- \"hohe Saugleistung auf Dauer\" [kläg. act. 16: DIN Lang (99 mm x 210\nmm) Prospekt \"Die neuen, starken Staubsauger von P.…\", S. 1],\n\n- \"un aspirateur au pouvoir d'aspiration élevé et durable\" [kläg. act. 14:\nKatalog\nP….., Domestic Appliances and Personal Care, Printemps 2005, S. 80];\n\n- \"Puissance d'aspiration qui dure\" [kläg. act. 14: Katalog P...., Domestic\nAppliances and Personal Care, Printemps 2005, S. 80],\n\nzumindest insofern sie in der dem Konsumenten zugänglichen Werbung nicht in\nunmittelbarer Nähe zur Aussage \"350 Watt Saugleistung\" stehen, was vorliegend aber\nweder behauptet noch dargetan ist.\n\nEbenfalls sind auch sämtliche Werbeslogans lauterkeitsrechtlich nicht zu beanstanden,\nwelche ganz allgemein auf eine \"hohe\", eine \"dauerhafte\" oder eine \"hohe und\ndauerhafte\" Saugleistung hinweisen, zumindest insofern sie in der dem Konsumenten\nzugänglichen Werbung nicht in unmittelbarer Nähe zur Aussage \"350 Watt\nSaugleistung\" stehen, was vorliegend weder behauptet noch dargetan ist.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 22/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nd) Sodann sind nachfolgende Werbeaussagen der Beklagten auf ihre Lauterkeit\nhin zu überprüfen:\n\n- \"Diese Methode minimiert den Saugkraftverlust\" [kläg. act. 13: Katalog P.\n…, Domestic Appliances and Personal Care, Frühling 2005, S. 80],\n\n- \"garantiert hohe Saugleistung, die kaum nachlässt\" [kläg. act. 17:\nLeporello \"Saugt dauerhaft mit voller Kraft\" an den Produkten],\n\n- \"Cette technologie réduit au minimum la perte de puissance\" [kläg. act.\n14: Katalog P.…, Domestic Appliances and Personal Care, Printemps 2005, S. 80],\n\n- \"garantit une déperdition minimale de la puissance d'aspiration\" [kläg.\nact. 17: Leporello \"Saugt dauerhaft mit voller Kraft\" an den Produkten],\n\nda) Die Klägerin macht geltend, vorstehende Aussagen seien ebenfalls unlauter. Zwar\ngebe die Beklagte mit diesen Aussagen zu, dass die Saugleistung nicht konstant sei.\nSie relativiere dies aber sogleich wieder, indem sie behaupte, der Saugkraftverlust\nwerde \"minimiert\". \"Minimieren bedeute gemäss Duden \"auf ein Minimum senken\". Bei\neinem Saugkraftverlust von rund 40 Prozent könne indessen nicht mehr von\n\"minimieren\" gesprochen werden. Es gelte sich den Durchschnittskonsumenten in\neinem grossen Fachgeschäft vorzustellen: Der Konsument sehe all die verschiedenen\nModelle der verschiedenen Hersteller. Dann werde er mit vorgenannten Slogans\nkonfrontiert. Zwar sei es denkbar, dass er diese Slogan teilweise so verstehe, dass\ndamit die Kategorie der Staubsauger mit Beutel von der Kategorie der Staubsauger\nohne Beutel abgegrenzt werden soll. Mindestens in gleichem Umfang aber beziehe er\ndiese Slogans auch auf den Vergleich innerhalb der Staubsaugerkategorie der\nbeutellosen Staubsauger und damit zwangsläufig auf den Vergleich zwischen dem D....\nund dem Marathon. Und gerade hier könne er diese Slogans nicht anders verstehen,\nals es seiner, auch im Duden stehenden Bedeutung entspreche: Der Saugkraftverlust\nwird beim Marathon auf ein Minimum gesenkt. Wenn dem Durchschnittskonsumenten\nnun mittels Testresultaten (kläg. act. 23) belegt werde, dass \"Minimum\" so, wie es die\nBeklagte verwende, in Tat und Wahrheit eine Abnahme von rund 40 Prozent meine, so\nwerde ihm bewusst, dass ihm hier ein X für ein U vorgemacht werde. Hätte die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 23/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeklagte den richtigen Sachverhalt - nämlich den deutlichen Saugkraftverlust - offen\nlegen wollen, so hätte sie von \"reduzieren\" und nicht von \"minimieren\" gesprochen.\nDann stimme auch die Bedeutung, die der Duden dafür gebe (verringern, vermindern,\nsich abschwächen) mit der Wirklichkeit überein, was mit \"minimieren\" nicht der Fall sei.\nFazit: Auch die vorgenannten Slogans seien irreführend und damit unzulässig (act. 1, S.\n29 f., N 77 f.).\n\n"}