{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-04-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-123_2008-04-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3868&type=1563347022&cHash=d5bfb739e7b391f5b68a8bc7c63d574d", "Checksum": "7346d13fb135b7790f152285cb4c2fe7"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.123"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 09.04.2008 HG.2005.123"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 09.04.2008 HG.2005.123"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 09.04.2008 HG.2005.123"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 lit. b UWG (SR 241) Art. 292 StGB (SR 311.0). Beurteilung der Lauterkeit von Werbeaussagen zur Saugkraft von Haushaltstaubsaugern zweier Konkurrenz-Produkte; Strafdrohung nach Art. 292 StGB nicht nur im Umfang der Gutheissung der Klage, sondern auch im Umfang der Klageanerkennung (Handelsgericht, 9. April 2008, HG.2005.123)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 13:46:09", "Checksum": "ab68192a3d97fc67a8f8340ca7292f6d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 09.04.2008 HG.2005.123\nRegeste:\nArt. 3 lit. b UWG (SR 241) Art. 292 StGB (SR 311.0). Beurteilung der Lauterkeit von Werbeaussagen zur Saugkraft von Haushaltstaubsaugern zweier Konkurrenz-Produkte; Strafdrohung nach Art. 292 StGB nicht nur im Umfang der Gutheissung der Klage, sondern auch im Umfang der Klageanerkennung (Handelsgericht, 9. April 2008, HG.2005.123).\n\nTestergebnis grafisch dargestellt und der D.... DC05 in der Grafik mit konstant 210\nAirwatt eingetragen. Damit ist davon auszugehen, dass auch die Klägerin selbst in ihrer\nWerbung davon ausgeht, dass ein Saugleistung von 210 Airwatt als \"hohe\"\nSaugleistung zu bezeichnen ist. Nachdem zumindest der von der Klägerin veranlasste\nTestversuch des Marathon-Staubsaugers bei geschlossenem Überdruckventil als\ntiefsten Messwert noch eine Saugleistung von 222 Airwatt erreichte (kläg. act. 23, S. 5,\nVersuch-Nr. 1053-05-A), ist nicht einzusehen, wieso nicht auch die Saugleistung der\nMarathon-Staubsauger als \"hoch\" bezeichnet werden darf. Nach dem Gesagten\nerübrigt sich die Anordnung des beantragten Gutachtens, zumal \"hoch\" kein\nmathematisch oder physikalisch eindeutig definierter Begriff ist - was im Übrigen auch\ndem Durchschnittskonsumenten durchaus bewusst ist - und das Gericht selbst bei\nAnordnung des Gutachtens nicht um eine letztendlich willkürliche Wertung dieses\nBegriffs \"hoch\" herumkäme.\n\nc) Sodann beharrte die Klägerin an der Hauptverhandlung - wie bereits im\nSchriftenwechsel - auf ihrer Auffassung, der Begriff \"dauerhaft\" bzw. \"auf Dauer\" sei\nsynonym zum Begriff \"konstant\" auszulegen, da diese beiden Begriffe im alltäglichen\nSprachgebrauch (vgl. Hinweis auf Online-Lexika) synonym verwendet würden und auch\nder Durchschnittskonsument keine semantische Analyse dieser zwei Begriffe\nvornehme, vielmehr diesen beiden Begriffen ebenfalls eine synonyme Bedeutung\nzuordne (vgl. Plädoyernotizen des Rechtsvertreters der Klägerin, Rz. 28 ff.). Aus diesem\nGrund seien auch alle Werbeslogans der Beklagten, die den Marathon-Staubsauger mit\neiner \"dauerhaft hohen\" Saugleistung bzw. mit eine \"hohen\" Saugleistung \"auf Dauer\"\nanpreisen würden, als unlauter im Sinne von Art. 3 lit. b UWG zu verbieten. Selbst die\nBeklagte habe die Begriffe \"konstant\" und \"dauerhaft\" im Massnahmeverfahren\ngleichgesetzt indem sie in Randziffer 37 ihrer Duplik im Massnahmeverfahren (zitiert im\nMassnahmeentscheid, Erw. II.4.b) ausgeführt habe: \" 'Konstant' hat aber auch eine\nzeitliche Komponente und kann durchaus auch 'dauerhaft' bedeuten.\" Auf dieser\nrechtlich richtigen Würdigung sei die Beklagte zu behaften.\n\nDas Handelsgericht teilt diese Auffassung der Klägerin nicht. Es trifft zwar zu, dass der\nBegriff \"konstant\" auch eine zeitliche Komponente beinhalten kann, nämlich dann,\nwenn ein Messwert über eine gewisse Dauer beobachtet wird. Über diesen zeitlichen\nAspekt hinaus, erfasst der Begriff \"konstant\" aber auch die Bedeutung eines (über die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 20/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbeobachtete Zeitdauer) \"gleichbleibenden Messwertes\", ist eine \"Konstante\" per\nDefinition doch eine mathematische Grösse, deren Wert sich nicht ändert. Nachdem\nunbestritten ist, dass die Saugleistung der hier zu beurteilenden Marathon-Modelle\nüber den beobachteten Zeitraum bei steigendem Füllstand des Staubauffangbehälters\nin nicht unerheblichem Ausmass abnimmt, ist es - wie bereits im Massnahmeentscheid\nfestgestellt worden ist und zwischenzeitlich von der Beklagten auch anerkannt worden\nist - unlauter im Sinne von Art. 3 lit. b UWG, die Saugleistung der hier zu beurteilenden\nMarathon-Staubsauger als \"konstant\" bzw. \"konstant hoch\" zu bezeichnen. Dem\nBegriff \"dauerhaft\" bzw. \"auf Dauer\" fehlt dagegen diese Komponente eines\nmathematisch präzisen Messwertes; nachdem ebenfalls festgestellt worden ist, dass\ndie Saugleistung der hier zu beurteilenden Marathon-Modelle gemäss Parteigutachten\nder Klägerin auch bezüglich des tiefsten Messresultates (222 Airwatt) noch als hoch\nbezeichnet werden darf, ist nicht einzusehen, wieso die Saugleistung nicht als\n\"dauerhaft hoch\" bezeichnet werden darf. Im Unterschied zum Wort \"konstant\" wird\n(wie bereits im Massnahmeentscheid vom 25. November 2005 dargetan) das Wort\n\"dauerhaft\" - zumindest solange es nicht in Verbindung steht mit einer bestimmten\nAirwatt-Angabe - von den massgeblichen Verkehrskreisen bzw. vom\nDurchschnittskonsumenten in der Schweiz nicht mit \"unveränderlich\" gleichgesetzt,\nsondern wird eher so verstanden, dass die hohe (nicht näher spezifizierte) Saugleistung\nbis zum maximalen Füllstand des Staubbehälters wenn nicht gleichbleibend, so doch\nimmer noch innerhalb einer Bandbreite verbleibt, deren tiefster Wert immer noch als\n\"hohe\" Saugleistung bezeichnet werden kann. Dabei ist zwar klar, dass der\nDurchschnittsabnehmer die vorstehende Analyse der Begriffe \"konstant\" und\n\"dauerhaft\" nicht bewusst, sondern bloss unbewusst vornehmen wird. Im Ergebnis\nbleibt es aber dabei, dass in der Erinnerung des Durchschnittsabnehmers die\n\"Message\" welche der Begriff \"konstant hoch\" hinterlässt eine weitaus präzisere ist, als\ndie Erinnerung an den unpräzisen Begriff \"dauerhaft hoch\". Aus lauterkeitsrechtlicher\nSicht problematisch werden die die Saugleistung beschreibenden Termini \"dauerhaft\"\noder \"dauerhaft hoch\" bzw. \"hoch auf Dauer\" in der Werbung höchstens dann, wenn\nsie in unmittelbarer Nähe stehen zur Aussage \"350 Watt Saugleistung\", da in diesem\nFall der Durchschnittskonsument im Kontext beider Aussagen zusammen zur\nunrichtigen Annahme verleitet werden könnte, dass die \"hohe\" Saugleistung \"auf\nDauer\" bei \"350 Watt\" liegt, was unbestritten nicht zutrifft.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 21/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}