{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-04-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-123_2008-04-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3868&type=1563347022&cHash=d5bfb739e7b391f5b68a8bc7c63d574d", "Checksum": "7346d13fb135b7790f152285cb4c2fe7"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.123"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 09.04.2008 HG.2005.123"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 09.04.2008 HG.2005.123"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 09.04.2008 HG.2005.123"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 lit. b UWG (SR 241) Art. 292 StGB (SR 311.0). Beurteilung der Lauterkeit von Werbeaussagen zur Saugkraft von Haushaltstaubsaugern zweier Konkurrenz-Produkte; Strafdrohung nach Art. 292 StGB nicht nur im Umfang der Gutheissung der Klage, sondern auch im Umfang der Klageanerkennung (Handelsgericht, 9. April 2008, HG.2005.123)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 13:46:09", "Checksum": "ab68192a3d97fc67a8f8340ca7292f6d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 09.04.2008 HG.2005.123\nRegeste:\nArt. 3 lit. b UWG (SR 241) Art. 292 StGB (SR 311.0). Beurteilung der Lauterkeit von Werbeaussagen zur Saugkraft von Haushaltstaubsaugern zweier Konkurrenz-Produkte; Strafdrohung nach Art. 292 StGB nicht nur im Umfang der Gutheissung der Klage, sondern auch im Umfang der Klageanerkennung (Handelsgericht, 9. April 2008, HG.2005.123).\n\nFalls diese Tatsache von der Klägerin in vorliegendem Verfahren weiterhin bestritten\nwerde, beantrage sie zum Beweis dieser Tatsache die Einholung eines gerichtlichen\nGutachtens (act. 58, S. 7). Zu bemerken bleibe an dieser Stelle ferner, dass die Klägerin\nin ihrer eigenen Werbung eine Saugkraft von ca. 210 Airwatt als \"konstant hohe\"\nSaugkraft proklamiere und das entsprechende Modell als effizientesten Staubsauger\nder Welt angepriesen habe. Damit belege die eigene Werbung der Klägerin die von der\nBeklagten geltend gemachte Faustregel (act. 58, S. 7; bekl. act. 3). Die Zulässigkeit der\nKernaussage in den nach Auffassung der Beklagten erlaubten Werbebotschaften der\nBeklagten (\"hohe, d.h. stets über 200 Airwatt liegende Saugleistung\" bzw.\n\"Saugkraftverlust auf hohem Niveau\" bzw. \"Minimierung des Saugkraftverlusts\")\nergebe sich somit aus den seitens der Klägerin selbst produzierten Dokumenten.\n\nbd) Die Klägerin hält dagegen, die von der Beklagten vorgebrachte Faustregel sei\neine reine Erfindung der Beklagten; die Klägerin habe diese Behauptung bereits im\nMassnahmeverfahren stets bestritten. Dass die D....-Gruppengesellschaft in den\nNiederlanden angeblich diese Faustregel nicht bestritten habe, werde erstens bestritten\nund sei zweitens für das vorliegende Verfahren irrelevant (act. 1, Rz. 76; act. 77, S. 14,\nRz. 33).\n\nbe) Im Massnahmeentscheid vom 21. November 2005 (HG.2005.69-HGP) wurden die\nvorliegend noch zu beurteilenden Werbebotschaften der Beklagten vom\nMassnahmerichter mit nachfolgend zitierter Begründung als lauterkeitsrechtlich\nzulässig erachtet:\n\n\"Die Minimierung des Saugkraftverlusts kann hier auch ohne weiteres als Vergleich\nzwischen der Kategorie von Staubsaugern mit Beutel und der Kategorie der\nbeutellosen Staubsauger verstanden werden und bezieht sich nicht notwendigerweise\nauf die Produkte der Konkurrenz. Vor diesem Hintergrund sind diese Werbeaussagen\nder Gesuchsgegnerin nicht zu beanstanden\" (HG.2005.69-HGP: Erw. II.4.da, S. 17).\n\n[…]\n\n\"Ebenfalls sind auch sämtliche Werbeslogans lauterkeitsrechtlich nicht zu\nbeanstanden, welche ganz allgemein auf eine \"hohe\", eine \"dauerhafte\" oder eine\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 18/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n\"hohe und dauerhafte\" Saugleistung hinweisen. Im Unterschied zum Wort \"konstant\"\nwird das Wort \"dauerhaft\" - zumindest solange es nicht in Verbindung mit der Angabe\neiner bestimmten Airwatt Angabe verbunden ist - von den massgeblichen\nVerkehrskreisen bzw. dem hier massgeblichen Durchschnittskonsumenten in der\nSchweiz nicht mit \"unveränderlich\" gleichgesetzt, sondern wird wohl eher so\nverstanden, dass die hohe (nicht näher spezifizierte) Saugleistung bis zum maximalen\nFüllstand des Staubbehälters wenn nicht gleichbleibend, so doch immer noch\ninnerhalb einer Bandbreite verbleibt, deren tiefster Wert immer noch als \"hohe\"\nSaugleistung bezeichnet werden kann. Solche Slogans sind in der Werbung denn auch\nübliche Übertreibungen, deren tatsächliche Bedeutung der Durchschnittskonsument\ndurchaus einordnen kann, selbst wenn er die entsprechenden Anpreisungen nur\nflüchtig wahrnimmt. Jedenfalls suggeriert der Ausdruck \"hohe und dauerhafte\"\nSaugleistung dem Durchschnittskonsumenten nicht eine \"gleichbleibend hohe\"\nSaugleistung\" (HG.2005.69-HGP: Erw. II.4.db, S. 17).\n\nBei seiner Beurteilung ist der Massnahmerichter damit von der seitens der Beklagten\nbehaupteten Prämisse ausgegangen, dass die Saugleistung von 222 Airwatt\n(Testversuch an einem Marathonmodell mit geschlossenem Überdruckventil) immer\nnoch als \"hohe\" Saugleistung zu qualifizieren ist. Nachdem die Klägerin diese Prämisse\nals reine Erfindung der Beklagten bestreitet und die Beklagte ihrerseits im\nBestreitungsfall die Einholung eines Gutachtens zum Beweis dieser Tatsache verlangt,\nferner die Richtigkeit bzw. Unrichtigkeit der meisten vorgenannten, noch zu\nbeurteilender Werbebotschaften der Beklagten wesentlich von der Richtigkeit dieser\nPrämisse bzw. vom Beweis dieser Tatsachenbehauptung abhängt, ist in der Folge\ndarauf näher einzugehen.\n\nbf) Neben dem beantragten Gutachten legt die Beklagte im Hauptverfahren zum\nBeweis dafür, dass die Saugleistung ihrer Marathon Modelle auch bei vollem\nAuffangbehälter noch als \"hoch\" bezeichnet werden kann, eine Kopie einer\nProduktwerbung der Klägerin für das D.... Modell DC05 ins Recht (bekl. act. 3). In\ndieser Werbung heisst es u. a. \"Uit proven door anathankeljke testorganisaties is\nenomstotelijk gebleken: de D.... is de en ge stofzuiger die een constant hoge zigikracht\nbehoudt\" [vgl. bekl. act. 3, auf der Seite oben rechts; übersetzt: \"...: Der D.... ist der\neinzige Staubsauger, der eine konstant hohe Zugkraft beibehält\"). Darunter ist das\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 19/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}