{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-04-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-123_2008-04-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3868&type=1563347022&cHash=d5bfb739e7b391f5b68a8bc7c63d574d", "Checksum": "7346d13fb135b7790f152285cb4c2fe7"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.123"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 09.04.2008 HG.2005.123"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 09.04.2008 HG.2005.123"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 09.04.2008 HG.2005.123"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 lit. b UWG (SR 241) Art. 292 StGB (SR 311.0). Beurteilung der Lauterkeit von Werbeaussagen zur Saugkraft von Haushaltstaubsaugern zweier Konkurrenz-Produkte; Strafdrohung nach Art. 292 StGB nicht nur im Umfang der Gutheissung der Klage, sondern auch im Umfang der Klageanerkennung (Handelsgericht, 9. April 2008, HG.2005.123)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 13:46:09", "Checksum": "ab68192a3d97fc67a8f8340ca7292f6d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 09.04.2008 HG.2005.123\nRegeste:\nArt. 3 lit. b UWG (SR 241) Art. 292 StGB (SR 311.0). Beurteilung der Lauterkeit von Werbeaussagen zur Saugkraft von Haushaltstaubsaugern zweier Konkurrenz-Produkte; Strafdrohung nach Art. 292 StGB nicht nur im Umfang der Gutheissung der Klage, sondern auch im Umfang der Klageanerkennung (Handelsgericht, 9. April 2008, HG.2005.123).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nwelche/r sich in der Regel aus einer konkreten Bedarfsituation heraus für Staubsauger\ninteressiert. Ferner ist mit der Klägerin davon auszugehen, dass - bevor sich dieser\nDurchschnittsabnehmer für ein bestimmtes Staubsauger-Modell entscheidet - er\nbezüglich der vom Hersteller publizierten Produktwerbung (allein schon aufgrund des\nhöheren Kaufpreises) eine gegenüber Konsumgütern des täglichen Bedarfs etwas\nerhöhte Aufmerksamkeit aufwendet; m. a. W. er die verschiedenen Angebote vor\nseinem Kaufentscheid auch aufgrund der Produktwerbung und allenfalls unter Beizug\nder Beratung des Verkaufspersonals vergleicht. Dabei wird er - wie auch die Klägerin\nausführt - auf die Angaben in der Produktwerbung vertrauen müssen, da er selbst nicht\nin der Lage ist, das Gerät vor dem Kaufentscheid sinnvoll zu prüfen. Hinsichtlich der\nFormulierung der vom Hersteller verwendeten Produktwerbung wird er keine bewusste\nsemantische Analyse der Werbeslogans vornehmen. Vielmehr geht auch das\nHandelsgericht mit der Klägerin davon aus, dass ihm in seiner Erinnerung bloss die\n\"Message\" des betreffenden \"Slogans\" haften bleiben wird, wobei er bei der\nKenntnisnahme von Werbeslogans bezüglich Wahrheits- bzw. Tatsachengehalt der\neinzelnen Werbeaussagen auch immer einen gewissen Anteil an in der Werbung\nüblichen Überzeichnungen der angepriesenen Produkteigenschaften einkalkulieren\nwird, insbesondere, wenn es sich dabei - wie vorliegend u. a. zu beurteilen - um nicht\nmathematisch präzise Begriffe wie \"hoch\" und/oder \"dauerhaft\" handelt.\n\nba) Die Klägerin behauptet, ihre eigenen Produkte verfügten über die Eigenschaft\neiner konstant hohen Saugkraft. Dies werde auch durch das Testergebnis der\nunabhängigen SLG Prüf- und Zertifizierungs GmbH (nachfolgend SLG) belegt\n(Prüfbericht 1074-05-WW; kläg. act. 10). Dagegen seien die Werbeaussagen der\nBeklagten über die Saugkraft der \"Marathon\"-Staubsauger unrichtig, bzw. objektiv\nnachprüfbar falsch, da bei den \"Marathon\"-Staubsaugern der Beklagten nachweislich\nschon bei geringem Füllstand des Staubauffangbehälters ein erheblicher\nSaugkraftverlust eintrete. Dies belege der Prüfbericht 1053-05-WW der SLG (kläg. act.\n23).\n\nbb) Gemäss diesen vorgenannten zwei Testberichten prüfte die SLG sowohl die\nD....... \"DC08 Allergy Base\" Modelle der Klägerin wie auch die \"Marathon\" Modelle der\nBeklagten unter vergleichbaren Bedingungen und unter Anwendung derselben\ninternationalen Standards (einschlägige internatonale Norm DIN EN 60312/04/2001\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nunter Verwendung des branchenüblichen Prüfstaubes DMT 8), welche - was\nunbestritten blieb - unter Mitwirkung beider Parteien entwickelt worden sind (kläg. act.\n27 - 31). Die Testergebnisse belegen, dass die Saugleistung (in Airwatt) bei den\nModellen der Klägerin bei zunehmendem Füllstand im Staubbehälter (bis 500 g)\nkonstant bei 301 Airwatt blieb (vgl. kläg. act. 10, S. 6), wogegen bei den geprüften\nModellen der Beklagten die Saugleistung von anfangs 366 / 358 / 356 Airwatt bei\neinem maximalen Füllstand des Staubbehälters von 400 g auf 222 / 177 / 179 Airwatt\nsank (kläg. act. 23, S. 5). Zu bemerken ist ferner, dass bei einzelnen dieser Messungen\nan den \"Marathon\"-Staubsaugern das Überdruckventil (\"ventilation valve\") geöffnet\nwar; genauer: das Überdruckventil war bei einer von mehreren Vergleichsmessungen\nbei zwei von drei Geräten (bei einer zugeführten Staubmenge von je 50 g;\nKennzeichnung P1 bei der Schlüsselnummer 1053-05-B und 1053-05-C) geöffnet. Bei\nallen übrigen Messungen war das Überdruckventil gemäss dem Testbericht nicht\ngeöffnet (kläg. act. 23, S. 5).\n\nbc) Die Beklagte selbst bestreitet nicht, dass bei den hier zu beurteilenden\n\"Marathon\"-Staubsaugern ein Saugkraftverlust eintritt, obwohl sie im Übrigen die\nvorgenannten Testergebnisse der SLG bestreitet, zumal diese - ihrer Ansicht nach - an\nverschiedenen methodischen Mängeln leiden (act. 58, S. 8 f.). Immerhin ergebe sich\naus vorgenannten Testergebnissen aber auch, dass - ausser beim Test mit geöffnetem\nÜberdruckventil, welcher ohnehin nicht verwertbar sei - die Saugleistung der geprüften\n\"Marathon\"-Staubsauger stets über 200 Airwatt liege. Nachdem in der\nStaubsaugerindustrie die Faustregel gelte, dass bei einer minimalen Saugleistung von\n200 Airwatt im Haushaltgebrauch noch immer sehr gute Wirkungen erzielt werden\nkönnten, m. a. W. die Saugleistung als hoch zu qualifizieren sei, solange sie nicht unter\ndiese Leistungsgrenze von 200 Airwatt falle, bezeichne sie die Saugleistung der hier zu\nbeurteilenden Marathon-Modelle zu Recht als \"hoch\" bzw. als \"dauerhaft hoch\". Diese\nLeistungsgrenze gelte selbst bei Staubsaugern für den professionellen Gebrauch. Im\nniederländischen Massnahmeverfahren habe denn auch die dortige D....-\nGruppengesellschaft nicht bestritten, dass 200 Airwatt immer noch als ausreichende\nSaugleistung für wirksames Staubsaugen gelten dürfe, woraufhin der niederländische\nMassnahmerichter zurecht festgehalten habe \"[…] In that connection, it is relevant that\nP.... has argued, without being contested, that a suction power of 200 Watts is\ngenerally sufficient for effective vacuuming, […]\" (bekl. act. 2a/2b, E. 4.5, 4. Absatz).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}