{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-04-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-123_2008-04-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3868&type=1563347022&cHash=d5bfb739e7b391f5b68a8bc7c63d574d", "Checksum": "7346d13fb135b7790f152285cb4c2fe7"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.123"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 09.04.2008 HG.2005.123"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 09.04.2008 HG.2005.123"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 09.04.2008 HG.2005.123"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 lit. b UWG (SR 241) Art. 292 StGB (SR 311.0). Beurteilung der Lauterkeit von Werbeaussagen zur Saugkraft von Haushaltstaubsaugern zweier Konkurrenz-Produkte; Strafdrohung nach Art. 292 StGB nicht nur im Umfang der Gutheissung der Klage, sondern auch im Umfang der Klageanerkennung (Handelsgericht, 9. April 2008, HG.2005.123)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 13:46:09", "Checksum": "ab68192a3d97fc67a8f8340ca7292f6d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 09.04.2008 HG.2005.123\nRegeste:\nArt. 3 lit. b UWG (SR 241) Art. 292 StGB (SR 311.0). Beurteilung der Lauterkeit von Werbeaussagen zur Saugkraft von Haushaltstaubsaugern zweier Konkurrenz-Produkte; Strafdrohung nach Art. 292 StGB nicht nur im Umfang der Gutheissung der Klage, sondern auch im Umfang der Klageanerkennung (Handelsgericht, 9. April 2008, HG.2005.123).\n\n4. Die Hauptverhandlung wurde am 9. April 2008 durchgeführt. Während die\nKlägerin in der Hauptverhandlung an ihren Anträgen festhielt, stellte die Beklagte u. a.\nerneut den Antrag, auf die Klage sei - mangels Rechtsschutzinteresse - nicht\neinzutreten (vgl. Rechtsbegehren, lit. g). Sie begründete ihren Antrag damit, dass die\nKlägerin ihr Rechtsbegehren auf die Staubsaugermodelle der Beklagten mit der\nTypenbezeichnung FC 9206/01 und FC 9202/01 beschränkt habe und die Beklagte\nzwischenzeitlich diese beiden Modelle nicht mehr im Sortiment führe; das Modell\nFC 9206/01 sei im Mai 2006 und das Modell FC 9202/01 sei im Februar 2008 zum\nletzten Mal ausgeliefert worden; m. a. W. führe die Beklagte seit März 2008 auch das\nModell FC 9202/01 nicht mehr im Sortiment. Aus der \"Marathon\" Reihe würden heute\nin der Schweiz folgende Weiterentwicklungen bzw. Nachfolgermodelle vertrieben:\nMarathon Autoclean FC 9236, Marathon FC 9218 und Marathon FC 92210 (vgl. Beilage\n1 zu den Plädoyernotizen des Rechtsvertreters der Beklagten: Produktkatalog P....\nLifestyle Haushaltgeräte Frühling 2008, S. 62 f.). Deshalb bestehe bereits heute faktisch\ngar keine Gefahr mehr, dass die Beklagte die von der Klägerin beanstandeten\nWerbeaussagen im Zusammenhang mit den prozessgegenständlichen Marathon\nModellen verwende. Eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs sei damit\nausgeschlossen, womit es heute am Rechtsschutzinteresse der Klägerin und damit an\neiner Prozessvoraussetzung fehle. Die Beklagte bestreitet diese Vorbringen der\nBeklagten und will ihr Rechtsbegehren dahingehend verstanden wissen, dass sich die\nUnterlassungsklage gegen die Marathon-Modelle der Klägerin richte und die in\nKlammern angefügten Typenbezeichnungen nicht einschränkend, sondern - in der\nBemühung um ein hinreichend konkretes Rechtsbegehren - als beispielhafte\nKonkretisierung (in Bezug auf die bei der Klageeinreichung aktuellen Modelle) zu\nverstehen seien. Gemeint sei also im Rechtsbegehren der Klägerin das\nStaubsaugermodell \"Marathon\" der Beklagten; an Typenbezeichnungen könne sich der\nKonsument ohnehin nicht erinnern; ausserdem seien diese vom Hersteller auch einfach\nzu ändern.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nZur nachträglichen Eingabe der Klägerin vom 3. April 2008 (vgl. Erw. I.3 hiervor) führte\ndie Beklagte aus, wie sich aus den von der Klägerin eingereichten Beilagen ergebe,\nhabe sich die beanstandete Aussage auf den vorliegend nicht beanstandeten\nMarathon-Staubsauger mit der Typenbezeichnung FC 9218/01 bezogen. Die Website\nder Beklagten werde im Übrigen von einer deutschen Konzerngesellschaft betreut.\nDabei sei versehentlich die allerdings aber nur in Bezug auf die Typen FC 9206/01 und\nFC 9202/01 vorsorglich verbotene und zur Unterlassung anerkannte Aussage\n\"branchenführende Saugleistung\" verwendet worden, was aber in der Zwischenzeit\nbereits korrigiert worden sei; dies allerdings ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, das\nvorsorglich erlassene und anerkannte Verbot auch für andere Staubsaugermodelle der\nModellreihe \"Marathon\" respektieren zu müssen.\n\nAuf die weiteren tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen der Parteien ist - soweit\nerforderlich - im Folgenden einzugehen.\n\nII.\n\n1. Die Zuständigkeit des Handelsgerichts zur Beurteilung vorliegender Streitsache\nist gegeben (Art. 7 Abs. 2 und 25 GestG (SR 272); Art. 15 Abs. 1 lit. d ZPO (sGS 961.2);\nvgl. auch die ausführliche Begründung im Massnahmeentscheid vom 21. November\n2005, = HG.2005.69-HGP, act. 38, S. 5 f.).\n\n2. Das Handelsgericht hat Prozessvoraussetzungen wie das\nRechtsschutzinteresse an einem Entscheid (Art. 63 ZPO) von Amtes wegen zu prüfen\n(Art. 79 ZPO). Vorliegend hat die Klägerin ein Unterlassungsbegehren gestellt, welches\nsich explizit auf die Werbung der Beklagten für die Staubsauger\n\"\"Marathon\" (Typenbezeichnung FC 9206/01 und FC 9202/01)\" bezieht. Eine\nAusdehnung des seitens der Klägerin beantragten Verbots auf die heute unter anderen\nTypenbezeichnungen von der Beklagten vertriebenen Staubsauger der Produktreihe\n\"Marathon\" ist nicht möglich, da dies als Klageänderung, welche nach Abschluss des\nSchriftenwechsels unzulässig ist, zu qualifizieren wäre (Art. 72 Abs. 2 ZPO). Im Übrigen\nkönnte das beantragte Werbeverbot in diesem Verfahren ohnehin nicht ohne Weiteres\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nauch für die neuen Marathon-Modelle ausgesprochen werden, zumal bezüglich dieser\nheute neu vertriebenen Marathon-Modelle keine hinreichenden tatsächlichen\nBehauptungen und Beweismittel im Recht liegen, welcher es erlauben würden, die\nQualität der Saugkraft dieser neuen Modelle zu beurteilen. Es bleibt deshalb zu prüfen,\nob das Rechtsschutzinteresse der Klägerin am beantragten Werbeverbot für die beiden\nMarathon-Staubsauger mit der Typenbezeichnung FC 9206/01 und FC 9202/01 noch\nbesteht. Dies ist zu bejahen, da davon auszugehen ist, dass zumindest das Modell\nFC 9202/01, welches nach Angaben der Beklagten an der Hauptverhandlung noch bis\nEnde Februar 2008 ausgeliefert worden ist, zur Zeit noch im Detailhandel in der\nSchweiz erhältlich ist. Im Übrigen wird die Widerrechtlichkeit der Werbeaussagen\nweiterhin bestritten. Auf die Klage ist demnach einzutreten und es ist zu prüfen, ob die\nKlage über die Klageanerkennung hinaus in Bezug auf die Marathon-Modelle mit der\nTypenbezeichnung FC 9206/01 und FC 9202/01 zu schützen ist.\n\n"}