{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-04-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-123_2008-04-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3868&type=1563347022&cHash=d5bfb739e7b391f5b68a8bc7c63d574d", "Checksum": "7346d13fb135b7790f152285cb4c2fe7"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.123"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 09.04.2008 HG.2005.123"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 09.04.2008 HG.2005.123"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 09.04.2008 HG.2005.123"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 lit. b UWG (SR 241) Art. 292 StGB (SR 311.0). Beurteilung der Lauterkeit von Werbeaussagen zur Saugkraft von Haushaltstaubsaugern zweier Konkurrenz-Produkte; Strafdrohung nach Art. 292 StGB nicht nur im Umfang der Gutheissung der Klage, sondern auch im Umfang der Klageanerkennung (Handelsgericht, 9. April 2008, HG.2005.123)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 13:46:09", "Checksum": "ab68192a3d97fc67a8f8340ca7292f6d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 09.04.2008 HG.2005.123\nRegeste:\nArt. 3 lit. b UWG (SR 241) Art. 292 StGB (SR 311.0). Beurteilung der Lauterkeit von Werbeaussagen zur Saugkraft von Haushaltstaubsaugern zweier Konkurrenz-Produkte; Strafdrohung nach Art. 292 StGB nicht nur im Umfang der Gutheissung der Klage, sondern auch im Umfang der Klageanerkennung (Handelsgericht, 9. April 2008, HG.2005.123).\n\nDer Entscheid wurde den Parteien am 21. November 2005 zugestellt (HG.2005.69-\nHGP, act. 39 und 40). Die Sicherheitsleistung gemäss Ziff. 5 des Dispositivs wurde von\nder Klägerin innert der gesetzten Frist, am 2. Dezember 2005 einbezahlt und dem\nHandelsgericht am 6. Dezember 2005 gutgeschrieben (HG.2005.69-HGP, act. 41 und\n42). Mit Eingabe vom 12. Dezember 2005 reichte der Vertreter der Beklagten ein vom\ngleichen Tag datiertes Schreiben derselben an die Klägerin ein, mit welchem die\nBeklagte letztere zusammengefasst um Kenntnisnahme bat, dass die Beklagte\naufgrund ihrer aktuellen Marketingstrategie die gerichtlich einstweilen verbotenen\nWerbeaussagen seit einiger Zeit nicht mehr verwende und sie der Klägerin daher\nmitteilen könne, dass sie den Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten des Kantons\nSt. Gallen vom 22. November 2005 (HG.2005.69-HGP) anerkenne, sie sich gegenüber\nder Klägerin im Weiteren verpflichte, die in jenem Entscheid lauterkeitsrechtlich\nbeanstandeten Werbeaussagen im geschäftlichen Verkehr, insbesondere in der\nWerbung, in Rundschreiben, auf Informationsblättern und im Internet zu unterlassen\nund die sich im Verkehr befindlichen Werbemittel im Umfang, in welchem diese im\nMassnahmeentscheid vom 22. November 2005 lauterkeitsrechtlich beanstandet\nworden seien, zurückzuziehen bzw. die beanstandeten Werbeaussagen von ihrer\nWebsite unter der Schweizer Domain \".ch\" zu entfernen (HG.2005.69-HGP, act. 45 und\nact. 45a; bekl. act. 1). Mit Eingabe vom 22. Dezember 2005 reichte die Klägerin innert\nder gesetzten Frist Klage mit vorstehenden Rechtsbegehren ein (act. 1). Sodann nahm\nsie mit Eingabe vom 4. Januar 2006 zu dem hiervor wiedergegebenen Schreiben der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeklagten Stellung (act. 5). Die Beklagte stellte mit Eingabe vom 30. Januar 2006 den\neinleitend wiedergegebenen prozessualen Antrag (act. 8). Der Präsident beschränkte\ndas Verfahren daraufhin auf die Frage des Rechtsschutzinteresses bzw. des Eintretens\n(act. 10). Die hierauf eingereichte Stellungnahme der Klägerin datiert vom 1. März 2006\n(act. 14). Die Beklagte nahm am 22. Mai 2006 zu den Ausführungen der Klägerin\nStellung (act. 23). Am 6. Juni 2006 reichte die Klägerin sodann eine nachträgliche\nEingabe ein (act. 26). Mit Schreiben vom 19. Juni 2006 machte die Beklagte geltend,\ndie nachträgliche Eingabe der Klägerin erfülle die Voraussetzungen von Art. 164 Abs. 1\nlit. b ZPO nicht und beantragte, diese sei aus dem Recht zu weisen (act. 35). Nachdem\ndie Parteien auf die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verzichtet\nhatten, entschied das Handelsgericht in seinem Zwischenentscheid vom 29. August\n2006 (act. 46), es werde auf die Klage eingetreten, da das Schreiben der Beklagten\nvom 12. Dezember 2005 keine klare und unmissverständliche Erklärung darstelle, mit\nwelcher sich die Beklagte - unter Anerkennung einer Rechtspflicht - dazu verpflichtet\nhätte, das beanstandete Verhalten zu unterlassen, und deshalb das\nRechtsschutzinteresse der Klägerin aufgrund dieses Schreibens nicht dahin gefallen sei\n(act. 46, S. 15).\n\nIn der Folge anerkannte die Beklagte mit Klageantwort vom 5. Februar 2007 die Klage\nim Umfang, in welchem die Rechtsbegehren der Klägerin bereits im\nMassnahmeentscheid vom 21. November 2005 vorsorglich gutgeheissen worden\nwaren; im Weiteren beantragte sie die kostenfällige Abweisung der Klage (HG.2005.69,\nact. 38; act. 58; Rechtsbegehren, lit. d). Mit Replik vom 30. Mai 2007 (act. 77) nahm die\nKlägerin zu den Vorbringen der Beklagten Stellung und änderte ihre Rechtsbegehren\nwie eingangs dieses Entscheides zitiert (Rechtsbegehren, lit. e). Mit Duplik vom 24.\nSeptember 2007 (act. 93) beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung der\nKlage, insoweit sie seitens der Beklagten nicht anerkannt worden sei (Rechtsbegehren,\nlit. f).\n\n3. Mit nachträglicher Eingabe vom 3. April 2008 (act. 102) brachte die Klägerin vor,\ndie Beklagte habe sich in ihrer Werbung nicht an das vom Handelsgerichtspräsidenten\nangeordnete vorsorgliche Verbot gehalten; insbesondere werde die Aussage\n\"branchenführende Saugleistung\" auf der Homepage mehrfach verwendet (Beilage 1\nzur nachträglichen Eingabe vom 3. April 2008). Das Verhalten der Beklagten erfülle\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nzweifellos den Straftatbestand von Art. 292 StGB. Der Klägerin sei daher auch keine\nandere Wahl geblieben, als am 2. April 2008 Strafanzeige gegen die Mitglieder des\nVerwaltungsrates der Beklagten zu erstatten (Beilage 2 zur nachträglichen Eingabe vom\n3. April 2008).\n\n"}