{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-04-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-123_2008-04-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3868&type=1563347022&cHash=d5bfb739e7b391f5b68a8bc7c63d574d", "Checksum": "7346d13fb135b7790f152285cb4c2fe7"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.123"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 09.04.2008 HG.2005.123"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 09.04.2008 HG.2005.123"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 09.04.2008 HG.2005.123"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 lit. b UWG (SR 241) Art. 292 StGB (SR 311.0). Beurteilung der Lauterkeit von Werbeaussagen zur Saugkraft von Haushaltstaubsaugern zweier Konkurrenz-Produkte; Strafdrohung nach Art. 292 StGB nicht nur im Umfang der Gutheissung der Klage, sondern auch im Umfang der Klageanerkennung (Handelsgericht, 9. April 2008, HG.2005.123)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 13:46:09", "Checksum": "ab68192a3d97fc67a8f8340ca7292f6d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 09.04.2008 HG.2005.123\nRegeste:\nArt. 3 lit. b UWG (SR 241) Art. 292 StGB (SR 311.0). Beurteilung der Lauterkeit von Werbeaussagen zur Saugkraft von Haushaltstaubsaugern zweier Konkurrenz-Produkte; Strafdrohung nach Art. 292 StGB nicht nur im Umfang der Gutheissung der Klage, sondern auch im Umfang der Klageanerkennung (Handelsgericht, 9. April 2008, HG.2005.123).\n\n2. Mit Eingabe vom 6. Juli 2005 ersuchte die Klägerin um vorsorglichen\nRechtsschutz (HG.2005.69-HGP). Sie machte geltend, die Beklagte bewerbe und\nverkaufe in der Schweiz ihr Staubsaugermodell \"Marathon\" (Typenbezeichnung\nFC 9206/01 und FC 9202/01) mit den im klägerischen Rechtsbegehren genannten\nAussagen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1.b dieser Klage sowie Rechtsbegehren Ziff. 1.b\ndes Massnahmebegehrens), obwohl ihre Aussagen, ihre Staubsauger wiesen eine\nkonstant hohe oder sogar branchenführende Saugleistung auf, falsch seien (HG.\n2005.69-HGP: Entscheid vom 21. November 2005, Erw. I/3.a). Die Beklagte bestritt im\nMassnahmeverfahren die Unlauterkeit ihrer Werbeaussagen (HG.2005.69-HGP:\nStellungnahme zum Massnahmebegehren der Beklagten vom 28. Juli 2005 (act. 10), S.\n11 ff.; Entscheid vom 21. November 2005, Erw. I/3.c). Der Handelsgerichtspräsident\nschützte das klägerische Rechtsbegehren teilweise und entschied am 21. November\n2005 was folgt:\n\n\"1. Der Gesuchsgegnerin wird in teilweiser Gutheissung von Ziff. 1.a) des\ngesuchstellerischen Rechtsbegehrens vorsorglich verboten, im geschäftlichen Verkehr,\ninsbesondere in der Werbung, in Rundschreiben, auf Informationsblättern und im\nInternet ihre Staubsauger \"Marathon\" (Typenbezeichnung FC 9206/01 und FC 9202/01)\nmittels Aussagen über eine während der Gebrauchsdauer gleichbleibend hohe\nSaugleistung anzubieten, zu bewerben und/oder zu vertreiben, insbesondere hierfür zur\nBeschreibung der Saugleistung die Ausdrücke \"konstant\" bzw. die Kombinationen\n\"konstant hoch\" oder \"hoch und konstant\" oder \"konstant und dauerhaft\" zu\nverwenden.\n\nInsbesondere wird der Gesuchsgegnerin in teilweiser Gutheissung von Ziff. 1.b) des\ngesuchstellerischen Rechtsbegehrens vorsorglich verboten, im geschäftlichen Verkehr,\ninsbesondere in der Werbung, in Rundschreiben, auf Informationsblättern und im\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nInternet ihre Staubsauger \"Marathon\" (Typenbezeichnungen FC 9206/01 und FC\n9202/01) mittels den Aussagen\n\n- \"Gerät mit konstant hoher Saugleistung\",\n- \"Saugt dauerhaft mit voller Kraft\",\n- \"beugt dem sonst unvermeidlichen Saugkraftverlust vor\" sowie\n- \"branchenführende Saugleistung\"\n\nanzubieten, zu bewerben und/oder zu vertreiben.\n\n2. Die Gesuchsgegnerin wird vorsorglich verpflichtet, innert 10 Tagen,\nnachdem ihr das Handelsgericht den Eingang der Sicherheitsleistung mitgeteilt hat,\nsämtliches Werbematerial, welches die Aussagen gemäss Ziff. 1 enthält,\nzurückzuziehen.\n\nInsbesondere wird die Gesuchsgegnerin vorsorglich verpflichtet, innert 10 Tagen,\nnachdem ihr das Handelsgericht den Eingang der Sicherheitsleistung mitgeteilt hat,\n\n- den Katalog P…. Domestic Appliances and Personal Care, Frühling 2005,\n- den A4 Prospekt \"Die neuen, starken Staubsauger von P….\",\n- den DIN Lang (99 mm x 210 mm) Prospekt \"Die neuen starken Staubsauger\nvon P….\" sowie\n- das Leporello \"Saugt dauerhaft mit voller Kraft\"\n\nzurückzuziehen.\n\n3. Die Gesuchsgegnerin wird vorsorglich verpflichtet, die Aussagen gemäss\nZiff. 1 dieses Dispositivs - soweit enthalten - innert 10 Tagen, nachdem ihr das\nHandelsgericht den Eingang der Sicherheitsleistung mitgeteilt hat, von ihrer Webseite\nwww.p....ch zu entfernen.\n\n4. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziff. 1 bis 3 dieses Dispositivs\nwird den Organen der Gesuchsgegnerin die Bestrafung mit Busse oder Haft wegen\nUngehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB angedroht.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n5. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, innert maximal 10 Tagen eine\nSicherheitsleistung von Fr. 75'000.-- zu leisten, dies verbunden mit der Androhung,\ndass die angeordneten Massnahmen bei Säumnis dahinfallen.\n\n6. Die Gesuchstellerin wird aufgefordert, innert 30 Tagen Klage zu erheben,\nansonsten die angeordneten Massnahmen dahinfallen.\n\n7. Die Kosten dieses vorsorglichen Massnahmebegehrens von insgesamt\nFr. 4'500.-- tragen die Gesuchstellerin und die Gesuchsgegnerin je zur Hälfte. Der\nGesuchstellerin wird die Einschreibgebühr von Fr. 500.-- angerechnet.\n\n8. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.\"\n\n"}