{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-04-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-123_2008-04-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3868&type=1563347022&cHash=d5bfb739e7b391f5b68a8bc7c63d574d", "Checksum": "7346d13fb135b7790f152285cb4c2fe7"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.123"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 09.04.2008 HG.2005.123"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 09.04.2008 HG.2005.123"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 09.04.2008 HG.2005.123"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 lit. b UWG (SR 241) Art. 292 StGB (SR 311.0). Beurteilung der Lauterkeit von Werbeaussagen zur Saugkraft von Haushaltstaubsaugern zweier Konkurrenz-Produkte; Strafdrohung nach Art. 292 StGB nicht nur im Umfang der Gutheissung der Klage, sondern auch im Umfang der Klageanerkennung (Handelsgericht, 9. April 2008, HG.2005.123)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 13:46:09", "Checksum": "ab68192a3d97fc67a8f8340ca7292f6d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 09.04.2008 HG.2005.123\nRegeste:\nArt. 3 lit. b UWG (SR 241) Art. 292 StGB (SR 311.0). Beurteilung der Lauterkeit von Werbeaussagen zur Saugkraft von Haushaltstaubsaugern zweier Konkurrenz-Produkte; Strafdrohung nach Art. 292 StGB nicht nur im Umfang der Gutheissung der Klage, sondern auch im Umfang der Klageanerkennung (Handelsgericht, 9. April 2008, HG.2005.123).\n\n- Die Beklagte anerkennt das von der Klägerin beantragte und bereits\nvorsorglich erlassene Verbot, im geschäftlichen Verkehr, insbesondere in der Werbung,\nin Rundschreiben, auf Informationsblättern und im Internet ihre Staubsauger\n\"Marathon\" (Typenbezeichnung FC 9206/01 und FC 9202/01) mittels Aussagen über\neine während der Gebrauchsdauer gleichbleibend hohe Saugleistung anzubieten, zu\nbewerben und/oder zu vertreiben, insbesondere hierfür zur Beschreibung der\nSaugleistung die Ausdrücke \"konstant\" bzw. die Kombinationen \"konstant hoch\" oder\n\"hoch und konstant\" oder \"konstant und dauerhaft\" zu verwenden.\n\n- Die Beklagte anerkennt das von der Klägerin beantragte und bereits\nvorsorglich erlassene Verbot, im geschäftlichen Verkehr, insbesondere in der Werbung,\nin Rundschreiben, auf Informationsblättern und im Internet ihre Staubsauger\n\"Marathon\" (Typenbezeichnungen FC 9206/01 und FC 9202/01) mittels den Aussagen\n\n- \"Gerät mit konstant hoher Saugleistung\",\n- \"saugt dauerhaft mit voller Kraft\",\n- \"beugt dem sonst unvermeidlichen Saugkraftverlust vor\" sowie\n- \"branchenführende Saugleistung\"\n\nanzubieten, zu bewerben und/oder zu vertreiben.\n\n(ii)\n\n- Die Beklagte anerkennt die von der Klägerin beantragte und bereits vorsorglich\nerlassene Verpflichtung, sämtliches Werbematerial, welches die Aussagen gemäss (i)\nenthält, zurückzuziehen, insbesondere\n\n- den Katalog P…., Domestic Appliances and Personal Care, Frühling 2005,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n- den A4 Prospekt \"Die neuen, starken Staubsauger von P….\",\n\n- den DIN Lang (99 mm x 210 mm) Prospekt \"Die neuen, starken Staubsauger\nvon P….\",\n\n- das Leporello \"Saugt dauerhaft mit voller Kraft\"\n\nzurückzuziehen.\n\n- Die Beklagte anerkennt die von der Klägerin beantragte und bereits vorsorglich\nerlassene Verpflichtung, die Aussagen gemäss (i) hiervor - soweit enthalten - von ihrer\nWebsite www.p.....ch zu entfernen.\n\n1.b) Die Klage sei im gemäss Antrag Ziff. 1.a) anerkannten Umfang als erledigt\nabzuschreiben.\n\n2. Im Mehrumfang sei die Klage abzuweisen.\n\nAlles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.\n\nE) Rechtsbegehren der Klägerin vom 30. Mai 2007 (Replik; act. 77):\n\n1.1. Von der Anerkennung der Beklagten sei Vormerk zu nehmen.\n\n1.2. Im Umfang der Anerkennung sei den Organen der Beklagten für den Fall der\nZuwiderhandlung die Bestrafung mit Busse oder Haft wegen Ungehorsams gegen eine\namtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB anzudrohen.\n\n1.3. Der Beklagten seien die mit der Anerkennung verbundenen Kosten\naufzuerlegen, und sie sei zu verpflichten, der Klägerin eine Prozessentschädigung zu\nentrichten.\n\n1.4. Im Übrigen wird an den mit der Klageschrift vom 22. Dezember 2005\ngestellten Rechtsbegehren vollumfänglich festgehalten.\n\nAlles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nF) Rechtsbegehren der Beklagten vom 24. September 2007 (Duplik; act. 93):\n\nDie Klage sei abzuweisen, soweit sie gemäss Antrag Ziff. 1 der Klageantwortschrift\nvom 5. Februar 2007 nicht anerkannt wurde;\n\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.\n\nG) Rechtsbegehren der Beklagten vom 9. April 2008:\n1.a) [Wie Ziff. 1a des Rechtsbegehrens der Beklagten vom 5. Februar 2007\n(Klageantwort; act.58)]\n\n1.b) Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Beklagte mit Klageantwort vom\n5. Februar 2007 beantragt hat, die Klage im gemäss Antrag Ziff. 1.a) anerkannten\nUmfang als erledigt abzuschreiben.\n\n2. Im Mehrumfang sei die Klage abzuweisen, soweit darauf überhaupt noch\neinzutreten sei.\n\nAlles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.\n\nErwägungen\n\nI.\n\n1. Die Klägerin ist die Schweizer Tochtergesellschaft der britischen D. Ltd. Die D.\nLtd. vertreibt nach eigenen Angaben seit 1993 Haushaltstaubsauger ohne Staubbeutel\nmit konstant hoher Saugkraft (Klage, Rz. 9; kläg. act. 5, S. 2). Die Beklagte ist die\nschweizerische Tochtergesellschaft des weltweit tätigen Elektrogeräteherstellers P. Die\nBeklagte vertreibt unter der Bezeichnung \"Marathon\" ebenfalls beutellose Staubsauger\nauf dem Schweizer Markt (Klage, Rz. 19; kläg. act. 13 und 14); nach eigenen Angaben\nallerdings seit März 2008 nicht mehr die Modelle mit den Typenbezeichnungen\nFC 9206/01 und FC 9202/01, sondern \"Nachfolgermodelle\" bzw.\n\"Weiterentwicklungen\" des Staubsaugers aus der Modellreihe \"Marathon\" unter den\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nTypenbezeichnungen \"Marathon Autoclean FC 9236/02\", \"Marathon FC 9218/01\" und\n\"Marathon FC 9210/01\" (vgl. Beilage 1 zum Plädoyer des Rechtsvertreters der\nBeklagten an der Hauptverhandlung vom 9. April 2008: Produktkatalog P…. Lifestyle\nHaushaltgeräte Frühling 2008, S. 62 f.). Die Parteien stehen also im Wettbewerb\nbetreffend beutellose Haushaltstaubsauger.\n\n"}