Nachdem die Beklagte vor Einleitung der Klage eine Teilzahlung von Fr. 50'000.-- geleistet hatte (bekl.act. 10), beträgt der Streitwert vorliegend Fr. 38'350.--. In Berücksichtigung des entstandenen Aufwands, insbesondere während des Sistierungsverfahrens und in Bezug auf die vorliegende Abschreibung des Verfahrens, ist die Entscheidgebühr auf Fr. 4'000.-- festzusetzen (Ziff. 332 GKT). Der Klägerin ist die Einschreibgebühr von Fr. 1'000.-- anzurechnen. c) Nachdem die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt werden, hat jede Partei ihre Parteikosten selber zu tragen.