In Bezug auf die Verzugszinsen auf den Betrag von Fr. 38'350.-- ist von einem teilweisen Obsiegen bzw. Unterliegen der Parteien auszugehen, nachdem die Klägerin mit ihrem Anspruch grundsätzlich durchgedrungen ist, dieser aber in wesentlich geringerem Umfang geschützt wurde. Aufgrund dieser Überlegungen erscheint es gerechtfertigt, den Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte aufzuerlegen. Nachdem die Beklagte vor Einleitung der Klage eine Teilzahlung von Fr. 50'000.-- geleistet hatte (bekl.act. 10), beträgt der Streitwert vorliegend Fr. 38'350.--.