nachdem der Ersatzanspruch vom Obmann auf Fr. 88'350.-- festgelegt wurde, von einem teilweisen Unterliegen der Beklagten in erheblichem Umfang auszugehen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der von der Klägerin geltend gemachte Ertragsausfall von Fr. 60'000.-- vom Obmann in der Höhe von Fr. 30'000.-- als berechtigt erachtet wurde. In Bezug auf die Verzugszinsen auf den Betrag von Fr. 38'350.-- ist von einem teilweisen Obsiegen bzw. Unterliegen der Parteien auszugehen, nachdem die Klägerin mit ihrem Anspruch grundsätzlich durchgedrungen ist, dieser aber in wesentlich geringerem Umfang geschützt wurde.