In Bezug auf das betragsmässige Obsiegen und Unterliegen ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte den vom Obmann berechneten Schadenbetrag bezahlt hat. Nachdem sie in der Klageantwort insbesondere rechtliche Einwände betreffend Beschränkung der Versicherungssumme auf Fr. 50'000.-- für die betroffenen Bekleidungs- und Konfektionswaren erhob, ist, © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte