Die Klägerin reichte jedoch, ohne dass ein Sachverständigenverfahren durchgeführt worden wäre, die vorliegende Klage ein. Sie hat deshalb die Kosten zu tragen, die unnötigerweise entstanden sind, indem sie zuerst die Klage eingereicht hat, worauf das Sachverständigenverfahren durchzuführen war. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Kosten des Sachverständigenverfahrens auch entstanden wären, wenn nach dessen Durchführung eine Klage eingereicht worden wäre. In Bezug auf das betragsmässige Obsiegen und Unterliegen ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte den vom Obmann berechneten Schadenbetrag bezahlt hat.