b) Gemäss Ziff. G2.23 AVB wird der Schaden in erster Linie durch die Parteien selbst oder durch einen gemeinsamen Experten festgestellt. Jede Partei kann jedoch auch ein Sachverständigenverfahren verlangen. Sobald ein solches Begehren, sei es durch den Anspruchsberechtigten, sei es durch den Versicherer, in Gang gesetzt worden ist, müssen beide Parteien an der gemeinsamen Schadenermittlung mitwirken. Die Beklagte hatte mit Schreiben vom 30. Oktober 2005 die Durchführung eines solchen Sachverständigenverfahrens gegenüber der Klägerin verlangt (bekl.act. 3, 4). Die Klägerin reichte jedoch, ohne dass ein Sachverständigenverfahren durchgeführt worden wäre, die vorliegende Klage ein.