Die Klägerin, welche eine Klage in einem Zeitpunkt, als die gerichtliche Zuständigkeit noch nicht gegeben war, eingereicht habe, habe innerhalb des Prozesses unnötige Kosten verursacht und gelte deshalb als unterliegend. Die Klage sei auch deshalb unnötigerweise eingeleitet worden, nachdem die Beklagte ihre Leistungspflicht nie bestritten, sondern immer auf das durchzuführende Sachverständigenverfahren hingewiesen habe. Die Kosten des Sachverständigenverfahrens seien von den Parteien gemäss Vertrag und Gesetz hälftig zu tragen.