Entgegen den Vorbringen der Klägerin habe die Beklagte nicht die vollumfängliche Klageabweisung verlangt, sondern vor Vermittler wie vor Handelsgericht Nichteintreten eventuell Abweisung der Klage, je unter Hinweis auf das zunächst durchzuführende Sachverständigenverfahren beantragt. Die Klägerin, welche eine Klage in einem Zeitpunkt, als die gerichtliche Zuständigkeit noch nicht gegeben war, eingereicht habe, habe innerhalb des Prozesses unnötige Kosten verursacht und gelte deshalb als unterliegend.