Durchführung des Sachverständigenverfahrens anbegehrt habe, das nunmehr zur Festsetzung der der Klägerin zustehenden Ansprüche geführt habe. Auch wenn die Beklagte aufgrund des Sachverständigenverfahrens noch eine Teilleistung zu erbringen gehabt habe, seien die gesamten Kosten für das unnötig anhängig gemachte handelsgerichtliche Verfahren der Klägerin aufzuerlegen, und sie habe die Beklagte zu entschädigen. Entgegen den Vorbringen der Klägerin habe die Beklagte nicht die vollumfängliche Klageabweisung verlangt, sondern vor Vermittler wie vor Handelsgericht Nichteintreten eventuell Abweisung der Klage, je unter Hinweis auf das zunächst durchzuführende Sachverständigenverfahren beantragt.