Die Beklagte machte im Wesentlichen geltend, die Klägerin habe das vorliegende Verfahren unnötigerweise anhängig gemacht, obwohl die Beklagte längst zuvor – und auch vor Anbegehren des in casu freiwilligen Vermittlungsverfahrens – die © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte