Indem vom Obmann bzw. der Beklagten der von der Klägerin geltend gemachte Warenschaden im Wesentlichen anerkannt worden sei (rund Fr. 54'000.--) und der von der Klägerin in der Klage grob geschätzte, von der Beklagten insgesamt in Abrede gestellte Ertragsausfall immerhin mit Fr. 30'000.-- berücksichtigt worden sei, sei von einem vollständigen Obsiegen der Klägerin auszugehen. Neben ihren Parteikosten verlangt sie zusätzlich auch ihre Auslagen für ihren Hälfteanteil an den Kosten des Obmannes C. T. AG in C. in der Höhe von Fr. 3'604.60.