Die Beklagte habe dagegen unter Hinweis auf die angebliche Haftungsbeschränkung auf Fr. 50'000.-- die vollumfängliche Klageabweisung beantragt. Aufgrund der vorprozessualen Verzögerungstaktik der Beklagten habe für die Klägerin eine gerichtliche Beurteilung vorliegender Angelegenheit unausweichlich erschienen. Indem vom Obmann bzw. der Beklagten der von der Klägerin geltend gemachte Warenschaden im Wesentlichen anerkannt worden sei (rund Fr. 54'000.--) und der von der Klägerin in der Klage grob geschätzte, von der Beklagten insgesamt in Abrede gestellte Ertragsausfall immerhin mit Fr. 30'000.-- berücksichtigt worden sei, sei von einem vollständigen Obsiegen der Klägerin auszugehen.