a) Die Klägerin beantragt, der Beklagten seien die gesamten Prozesskosten zu überbinden. Zur Begründung bringt sie vor, sie habe, um wegen des hohen Prozessrisikos nicht unnötigerweise zu überklagen, mit dem Rechtsbegehren lediglich die Bezahlung des Warenwerts von Fr. 3'405.60 sowie einen nach Ausgang des Beweisverfahrens zu beziffernden Schadenbetrag nebst Verzugszins verlangt. Das Klagebegehren habe die beklagtische Akontozahlung von Fr. 50'000.-- vorausgesetzt. Die Beklagte habe dagegen unter Hinweis auf die angebliche Haftungsbeschränkung auf Fr. 50'000.-- die vollumfängliche Klageabweisung beantragt.