4. Nach Art. 264 Abs. 1 ZPO trägt der Unterliegende die Prozesskosten, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Beim teilweisen Unterliegen werden die Prozesskosten verhältnismässig verlegt. Unnötige Prozesskosten können dem Verursacher auferlegt werden (Art. 265 Abs. 1 ZPO), und bei Gegenstandslosigkeit werden die Kosten nach richterlichem Ermessen verlegt (Art. 266 Abs. 2 lit. b ZPO).