Höhe des Schadens und der Haftung der Beklagten erforderlichen Unterlagen fällig wird, wird der Leistungstermin hinreichend festgelegt. Die Entschädigung der Beklagten wurde deshalb 30 Tage nach Erhalt des Sachverständigengutachtens vom 9. Juli 2008 fällig. Die von der Beklagten vom 11. August bis 1. Oktober 2008 auf Fr. 38'350.-- zu leistenden Verzugszinsen von 5% sind nicht Teil der Versicherungssumme und deshalb zusätzlich geschuldet (BSK VVG-Nef, Art. 41 N 22).