41 N 20 m.w.H.). Hält der Versicherer jedoch in seinen AVB fest, er erbringe seine Versicherungsleistung innert 30 Tagen nach Eintritt des Schadenereignisses bzw. innerhalb eines bestimmten bzw. hinreichend bestimmbaren Leistungstermins, liegt die Vereinbarung eines Verfalltages vor, mit dessen Ablauf der Verzug auch ohne Mahnung eintritt (BSK VVG-Nef, Art. 41 N 21). Indem Ziff. G8.81 AVB festhält, dass die Entschädigung 30 Tage nach Erhalt der zur Feststellung der © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte