Die Beklagte wendet ferner ein, Verzugszinsen seien auch deshalb nicht zu leisten, da die erforderliche Mahnung unterblieben sei. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung gerät die Versicherung nach Ablauf der Deliberationsfrist von vier Wochen gemäss Art. 41 Abs. 1 VVG erst mit einer Mahnung in Verzug (Art. 102 Abs. 1 OR; BSK VVG-Nef, Art. 41 N 20 m.w.