Entscheidend ist jedoch die Zustellung an den Sachverständigen der Beklagten, und es ist davon auszugehen, dass zu jenem Zeitpunkt die Beklagte vom Gutachten Kenntnis erhalten hat. Ging das Gutachten am 10. Juli 2008 bei D. B. ein, begann die Deliberationsfrist am 11. Juli 2008 zu laufen und endete am 11. August 2008. Die Beklagte ist somit grundsätzlich zu verpflichten, Verzugszins von 5% auf Fr. 38'350.-- seit 11. August 2008 bis 1. Oktober 2008 (vgl. Schreiben der Klägerin vom 1. Oktober 2008) zu bezahlen.