Das vorliegende Gutachten des Obmanns datiert vom 9. Juli 2008 und wurde zu jenem Zeitpunkt den von den Parteien ernannten Sachverständigen P. B. in H., und D. B. in C. zugestellt. Die Beklagte behauptet, ohne dies zu belegen (Eingabe vom 13.10.2008 S. 5 Ziff. 2.4), das Gutachten vom 9. Juli 2008 sei beim Rechtsvertreter der Beklagten am 27. August 2008 in vollständiger Ausfertigung eingetroffen. Entscheidend ist jedoch die Zustellung an den Sachverständigen der Beklagten, und es ist davon auszugehen, dass zu jenem Zeitpunkt die Beklagte vom Gutachten Kenntnis erhalten hat.