Anspruch auf Versicherungsleistungen zu Recht besteht (Nef, Basler Kommentar zum VVG, Art. 41 N 1). Bei der in Ziff. G8.81 AVB vereinbarten Frist von 30 Tagen handelt es sich um eine sogenannte Deliberationsfrist. Wenn der Anspruchsberechtigte alle erforderlichen Angaben geliefert hat, soll sie der Versicherer noch während 30 Tagen überprüfen können, und erst nach Ablauf dieser Zeitspanne wird der Versicherungsanspruch fällig (BSK VVG-Nef, Art. 41 N 3). Wird ein Schadenermittlungsverfahren nach Art. 67 VVG durchgeführt, gehören Art und Höhe des Schadens zu den anspruchsbegründenden Tatsachen (BSK VVG-Nef, Art.