Gemäss Ziff. G8.81 der Allgemeinen Bedingungen Betriebsversicherung M. der Beklagten (nachfolgend AVB; kläg.act. 4 = bekl.act. 2) wird die Entschädigung 30 Tage nach dem Zeitpunkt fällig, an dem die Beklagte die zur Feststellung der Höhe des Schadens und deren Haftung erforderlichen Unterlagen erhalten hat (vgl. Ziff. G2.25 Satz 2 AVB; Art. 41 Abs. 1 VVG). Entsprechend der besonderen Natur des Versicherungsvertrags tritt die Fälligkeit des Versicherungsanspruchs erst ein, wenn die vorliegenden Informationen den Versicherer haben überzeugen können, dass der © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte