Sie forderte die Beklagte auf, diesen Zins zu überweisen, ansonsten das Handelsgericht darüber zu entscheiden habe. Die Beklagte machte geltend, die Verzugszinsen seien mangels Mahnung nicht zu leisten, und die Beklagte habe, nachdem ein Schadenermittlungsverfahren durchgeführt worden sei, den Restbetrag von Fr. 38'350.-- noch vor eingetretener Fälligkeit geleistet.