3. Zwischen den Parteien streitig ist ein Zinsanspruch der Klägerin auf den Betrag von Fr. 38'350.--. Wie erwähnt, bestätigte die Klägerin im Schreiben vom 1. Oktober 2008, dass sie gleichentags den Betrag von Fr. 38'350.-- überwiesen erhalten habe (Fr. 88'350.-- abzüglich Fr. 50'000.-- Akontozahlung), jedoch ohne den eingeklagten Zins von 5% p.a. seit dem 6. Oktober 2005 (was immerhin rund Fr. 3'800.-- ausmache). Sie forderte die Beklagte auf, diesen Zins zu überweisen, ansonsten das Handelsgericht darüber zu entscheiden habe.