Die Beklagte hielt mit Eingabe vom 13. Oktober 2008 an ihrem Antrag, die Kosten seien der Klägerin aufzuerlegen, fest. Beide Parteien beantragten sinngemäss, das Gericht habe über die Kostenverteilung und den noch offenen Zinsanspruch aufgrund der Akten und ohne Parteiverhandlung zu entscheiden. 2. Nachdem beide Parteien das Ergebnis des Sachverständigenverfahrens anerkennen und die Beklagte den Restbetrag von Fr. 38'350.-- überwiesen hat, kann das Verfahren - abgesehen vom streitigen Zinsanspruch der Klägerin, worauf nachfolgend einzugehen ist - infolge Vergleichs bzw. Gegenstandlosigkeit des Prozesses als erledigt abgeschrieben werden (Art. 83 lit. b und c ZPO).