Klägerin erhob im Schreiben vom 29. September 2008 keine Einwendungen gegen die Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit, hielt jedoch fest, mit Blick auf Art. 264 und Art. 266 Abs. 2 lit. b ZPO erscheine es angezeigt, der Beklagten die gesamten Prozesskosten zu überbinden. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2008 bestätigte die Klägerin, dass ihr gleichentags der Betrag von Fr. 38'350.-- überwiesen worden war. Die Beklagte hielt mit Eingabe vom 13. Oktober 2008 an ihrem Antrag, die Kosten seien der Klägerin aufzuerlegen, fest.